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Rechtstipp

Wenn mehr als ein Lichtlein brennt

08.12.2009  16:17 Uhr

Von Rembert Müller / Advent, Advent ein Lichtlein brennt – von wegen. Heute kann von einer besinnlichen Weihnachtsbeleuchtung vielfach keine Rede mehr sein, wenn Lichterketten, Sterne, illuminierte Hirsche und Schlitten um die Wette strahlen.

Dabei ist der Wunsch nach Licht gerade in dieser dunklen Jahreszeit nur allzu verständlich. Licht gibt Wärme, Sicherheit, Wohlbefinden. Licht kann aber auch stören. Gibt es ein Recht auf Dunkelheit, ein Recht, den Sternenhimmel zu sehen, Nacht zu erleben?

Ja, ein solches Recht gibt es, allerdings nicht absolut und auch nicht explizit, es kann aber aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hergeleitet werden. In § 906 BGB wird die Zuführung »unwägbarer Stoffe« behandelt und dazu gehört auch Licht. Wenn die Benutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, weil es vom Nachbarn her raucht, stinkt, zu laut oder zu hell ist, können solche Beeinträchtigungen verboten werden. Ähnlich heißt es in § 1004 BGB, dass von dem Störer die Beseitigung der Störung und für die Zukunft auch die Unterlassung verlangt werden kann; allerdings nur dann, wenn die Störung nicht geduldet werden muss.

 

Lichtimmissionen behandelt auch das Bundesimmissionsschutzgesetz und bezeichnet sie als schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

 

Aber: Es steht nirgendwo geschrieben, was eine wesentliche Beeinträchtigung ist, was geduldet werden muss, was erhebliche Belästigungen und Nachteile sind. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe müssen die Gerichte mit Leben füllen.

 

Beamer darf in den Himmel strahlen

 

Als eine wesentliche Einwirkung bezeichnet der BGH, wenn entweder Sachen beschädigt werden oder das gesundheitliche Wohlbefinden gestört und körperliches Unbehagen hervorgerufen wird. Bei einem Skybeamer hat das OLG Zweibrücken diese Voraussetzungen verneint. Er strahlt in den Himmel und nicht in Nachbars Garten. Auch der Widerschein ist hinzunehmen. Für ein Verbot nicht ausreichend sind auch die möglichen Vorstellungen, die der Nachbar beim Betrachten der Lichtstrahlen vielleicht hat: Er fühlte sich an die Flakscheinwerfer des Zweiten Weltkrieges erinnert. Das Gesetz kann und will nicht verhindern, wenn es zu solchen Vorstellungen kommt.

 

Häufiger als Skybeamer sind Außenlampen an einem Haus. Sie sollen der Sicherheit und dem Schutz vor unerwünschten Besuchern dienen. Wer sein Haus so beleuchtet, muss auf nachbarliche Rücksichtnahme achten und sich fragen, ob seine Lichtwünsche nach Art, Ausmaß und Dauer wirklich objektiv erforderlich sind. Wenn eine Außenlampe auch noch mit besonderer Intensität das nachbarliche Schlafzimmer erleuchtet, ist das gesundheitliche Wohlbefinden gewiss beeinträchtigt. Die Lampe muss ganz oder zumindest nachts ausgeschaltet werden. Das Landgericht Wiesbaden hat eine solche Außenbeleuchtung verboten mit der einfachen Begründung, dass sie »aufgrund ihrer Intensität einfach nur lästig« ist.

 

Dieser Nachbar hätte vielleicht besser nach der Devise »weniger ist mehr« gehandelt. Denn so hatte er gar kein Licht mehr und eine Erfahrung wurde bestätigt: Mit seinem Nachbarn spricht man über den Zaun oder aber über den Anwalt.

 

Stille Nacht taghell?

 

Eine »normale« Weihnachtsbeleuchtung, auch wenn sie mehr als ein Lichtlein ist, wird gewiss nicht als erhebliche Belästigung bewertet werden können. Da muss es schon etwas mehr sein. Wenn der Hauseigentümer großflächig strahlende Lichterketten so anbringt, dass sie die stille Nacht zum Tag machen, ist die Grenze überschritten, trotz Weihnachten und Weihnachtsstimmung. Solche Illumination ist jedenfalls nachts abzuschalten, besser noch zu reduzieren; auch sie kann einfach nur lästig sein oder eine zeitlich begrenzte Form der Lichtverschmutzung bedeuten.

 

Vielleicht tröstet sich der Lichterfreund, wenn er zum Ausschalter greift oder greifen muss, mit dem Wissen, dass man wegen der Lichtverschmutzung in Großstädten nachts nur etwa 30 Prozent der Sterne sehen kann. Jedes abgeschaltete Licht erhöht diesen Prozentsatz. Die Hirten auf dem Felde und die heiligen drei Könige hätten bei den heutigen Lichtverhältnissen den Stall wahrscheinlich gar nicht erst gefunden. /

Rechtstipp

In dieser Rubrik erläutert die PZ für Apotheker juristisch relevante Fragen. Dabei steht nicht immer das Apothekenrecht im Vordergrund. Der Autor Rembert Müller ist Rechtsanwalt in Hamburg. Er arbeitet als Fachanwalt für Familienrecht und ist Justiziar der Apothekerkammer Hamburg.

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