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EU-Dienstleistungspaket

Keine Ausnahme für Heilberufler

06.12.2017  10:33 Uhr

Von Stephanie Schersch / Beim umstrittenen EU-Dienstleistungspaket wird es voraussichtlich keine grundsätzliche Ausnahme für Apotheker und andere Heilberufler geben. Das hat am Montag der Binnenmarktausschuss im Europäischen Parlament entschieden. Demnach sollen aber immerhin bestimmte Sonderregeln für das Gesundheitswesen gelten.

Für Apotheker stand bei der Abstimmung im Binnenmarktausschuss viel auf dem Spiel. Für das Dienstleistungspaket ist der Ausschuss im EU-Parlament federführend zuständig, seine Stimme hat somit großes Gewicht. Am Ende fiel die Entscheidung gegen eine sogenannte Bereichsausnahme, auf die Heilberufler in ganz Europa gehofft hatten. Damit wird die neue Richtlinie nun aller Voraussicht nach auch im Gesundheitswesen greifen.

Die Dienstleistungsrichtlinie gibt es im Grundsatz bereits seit 2006, mit ihr will die EU den Binnenmarkt in Europa weiter vereinheitlichen. Anbieter aus einzelnen Mitgliedstaaten sollen ihre Dienste möglichst reibungsfrei auch in anderen Ländern anbieten können. Für Gesundheitsberufe gelten diese Regelungen bislang ausdrücklich nicht. Nun plant die EU eine Ergänzung der Richtlinie und nimmt damit auch die Heilberufler ins Visier. Im Kern geht es dabei um eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung für Berufsregeln. Will ein Land die vorgeschriebenen Qualifikationen für einen der betroffenen Berufe ändern, geht das letztlich nur mit Zustimmung der EU. So muss es künftig zunächst belegen, dass die geplanten Neuerungen verhältnismäßig und sinnvoll sind.

 

Aus Sicht der Heilberufler wertet die Richtlinie Patientenschutz und Allgemeinwohl zugunsten rein wirtschaftlicher Interessen ab. Sie hatten daher bis zuletzt auf eine Ausnahmeregel für den Gesundheitsbereich gedrängt. Unterstützung kam unter anderem aus dem EU-Gesundheitsausschuss. Auch im Binnenmarktausschuss gab es Befürworter einer Bereichsausnahme, sie konnten sich jedoch nicht durchsetzen.

 

Am Ende stimmte die Mehrheit der Abgeordneten einer Kompromisslösung zu: Eine vollständige Ausnahmeregelung kommt nicht, dafür wird in der Richtlinie nun aber an verschiedenen Stellen auf die Besonderheiten der Gesundheitsberufe hingewiesen. Bei ihnen seien unter Umständen andere Maßstäbe anzusetzen, heißt es in der geänderten Fassung. Mitgliedstaaten müssten bei berufsrechtlichen Regelungen zudem stets das Ziel berücksichtigen, Gesundheitsschutz auf hohem Niveau sicherzustellen. Diese Passagen sind recht allgemein und schwammig formuliert. Was das am Ende für die Apotheker heißt, ist daher unklar.

 

Dass bei Änderungen der Berufsregeln stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit greift, ist nicht neu. In Deutschland schreibt das im Prinzip bereits das Grundgesetz vor. Auch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie legt diese Maßgabe noch einmal fest. Neu ist nun allerdings ein umfangreicher Katalog mit zahlreichen Kriterien, die künftig erfüllt sein müssen, damit eine Regelung als verhältnismäßig gilt – unabhängig davon, um welchen Dienstleistungsberuf es sich handelt.

 

Kritik und Lob

 

Die europäische Apothekerorganisation Pharmaceutical Group of European Union hält diese allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung für falsch. Schließlich würden für Gesundheitsberufe nicht die gleichen Marktbedingungen gelten wie für andere Wirtschaftszweige, kritisierte die Vereinigung. Dennoch lobt sie, dass der Entwurf aus dem Binnenmarktausschuss nun überhaupt auf die Besonderheiten der Gesundheitsberufe eingeht. In dem ursprünglichen Text der EU-Kommission hatten solche Hinweise fast gänzlich gefehlt. Ähnlich äußerte sich die Bundeszahnärztekammer. Die Abgeordneten im Ausschuss hätten den Vorschlag der Kommission politisch entschärft, hieß es dort.

 

Nach der Abstimmung im Binnenmarktausschuss werden EU-Parlament, Kommission und Rat nun voraussichtlich zunächst in sogenannten Trilogverhandlungen über die Richtlinie beraten. Anschließend müssen Rat und Parlament über die finale Fassung abstimmen. Im nächsten Herbst könnte dann die fertige Dienstleistungsrichtlinie vorliegen. /

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