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Rx-Boni

Verfassungsgericht weist Beschwerde ab

02.12.2015  09:30 Uhr

Von Cornelia Mönster / Derzeit prüft der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, ob die hierzulande geltende Preisbindungs­klausel für rezeptpflichtige Arzneimittel mit europäischem Recht vereinbar ist. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Beschwerde einer niederländischen Versandapotheke gegen das Rx-Boni-Verbot als unzulässig abgewiesen.

Es spreche manches dafür, dass gegen die Preisbindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, heißt es in der Begründung der Richter. Die Beschränkung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Die Versandapotheke hatte hingegen in ihrem Antrag angeführt, der entsprechende Passus im Arzneimittelgesetz (AMG) eigne sich nicht als Grundlage einer Freiheitsbeschränkung.

Im Jahr 2012 war § 78 Absatz 1 AMG um eine Regelung ergänzt worden, der zufolge die deutsche Arzneimittelpreisverordnung auch für Medikamente gilt, »die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes« versendet werden. Deutschen Patienten Vergünstigungen in Form von Rabatten und Boni anzubieten ist auch ausländischen Versandapotheken seitdem offiziell nicht mehr erlaubt.

 

Diese Regelung ist aus Sicht des niederländischen Versenders formell verfassungswidrig. Schließlich sei die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet gewesen, die Gesetzesänderung bei der EU-Kommission zu notifizieren, so die Begründung. Auch aus materieller Sicht sei die Vorgabe nicht mit dem Verfassungsrecht vereinbar, da sie gegen die im Europarecht verankerte Warenverkehrsfreiheit verstoße, sich mithin nicht mit höherrangigem Recht vereinbaren lasse und deshalb als Beschränkung der Berufsfreiheit unzulässig sei.

 

Beide Punkte ließen die Karlsruher Richter nicht als hinreichende Begründung für eine Beschwerde gelten. Die »maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen«, die mit dem Verfahren aufgeworfen wurden, seien bereits durch frühere Entscheidungen des BVerfG geklärt, heißt es. Die Ergänzung des AMG aus dem Jahr 2012 sei »kompetenzgemäß und verfahrensgerecht« erlassen worden. Bundestag und Bundesrat hätten die entsprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten. Die Notifizierungspflicht, die angeblich verletzt worden sei, gründe sich allein auf Unionsrecht und habe für die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes keine Bedeutung.

 

Ebenso wenig bestünden Zweifel an der materiellen Vereinbarkeit des Passus mit dem deutschen Grundgesetz, erklärte das Gericht. So verstoße die Preisregulierung durch die Arzneimittelpreisverordnung nicht gegen die Verfassung, was mehrere Entscheidungen des BVerfG bereits deutlich gemacht hätten. Dass sich diese Regulierung mit der Gesetzesänderung im Jahr 2012 auch auf solche Arzneimittel erstrecke, die in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gebracht werden, ändere nichts daran. Eine »andere verfassungsrechtliche Bewertung« stehe demnach nicht zur Diskussion.

 

Die Richter ließen allerdings offen, ob diese Einschätzung auch im Hinblick auf die im Europarecht verankerte Warenverkehrsfreiheit gilt. Mit dieser hatte die Apotheke in ihrer Beschwerde argumentiert. Für das Verfahren beim BVerfG sei sie aber nicht von Belang, schlossen die Karlsruher Richter. /

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