Pharmazeutische Zeitung online
Fehlende Angaben auf dem Rezept

Korrekturen in Eigenregie

02.12.2015  09:30 Uhr

Von Stephanie Schersch / Fehlen Telefonnummer oder Vornahme des Arztes auf dem Rezept, sollten Apotheker diese Angaben nach Meinung der ABDA in bestimmten Fällen in Eigenregie ergänzen können. Das geht aus einer Stellungnahme der Bundesvereinigung mit Blick auf eine anstehende Novelle der Arzneimittel­verschreibungsverordnung (AMVV) hervor.

Seit Mitte des Jahres müssen Rezepte zusätzlich zu den üblichen Angaben auch die Telefonnummer und den Vornamen des Arztes aufführen. Auf diese Weise sollen Apotheker bei Bedarf schneller Kontakt mit der Praxis aufnehmen können. Tatsächlich führt die Neuregelung im Alltag jedoch nicht selten zu Problemen, denn einige Ärzte berücksichtigen die geänderten Vorgaben bislang nicht. Die Apotheker müssen dann jeweils Rücksprache mit dem Arzt halten und ihn um Ergänzung bitten, andernfalls drohen Retaxationen.

 

Friedenspflicht

Verschiedene Krankenkassen haben inzwischen zwar eine Friedenspflicht mit dem Deutschen Apothekerverband vereinbart und verzichten vorerst auf Retaxierungen. Eine dauerhafte Lösung des Problems sei das aber nicht, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. Auch die neuen Vorgaben im Versorgungsstärkungsgesetz schaffen demnach keine Abhilfe. Der Novelle zufolge sollen Apotheker und Krankenkassen grundsätzlich regeln, wann Retaxationen aufgrund geringer Formfehler zulässig sind und wann nicht. Da beide Seiten nach mehreren Gesprächen jedoch keinen Weg für eine gemeinsame Lösung sahen, muss nun die Schiedsstelle entscheiden. Mit schnellen Ergebnissen sei daher auch hier nicht zu rechnen, heißt es.

 

Seien dem Apotheker fehlende Angaben etwa aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit einem Arzt bekannt, »führt ihr Fehlen zu einer unsachgemäßen Verzögerung der Versorgung der Patienten, da in jedem Fall zunächst eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt genommen werden muss, um eine Ergänzung durch den Apotheker zu autorisieren«, so die ABDA. In diesen Fällen sollten Apotheker die Informationen daher auch ohne erneute Kontaktaufnahme mit dem Arzt ergänzen dürfen.

 

Darüber hinaus drängen die Apotheker auch mit Blick auf die Gültigkeit von Rezepten auf eine Anpassung der AMVV. Rezepte über Betäubungsmittel können heute sieben Tage lang eingelöst werden, ebenso Verordnungen über isotretinoinhaltige Präparate. Sogenannte T-Rezepte, auf denen Ärzte die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verschreiben können, sind hingegen lediglich sechs Tage lang gültig.

 

Grundlose Abweichung

 

Für diese Abweichungen gebe es keinen sachlichen Grund, heißt es bei der ABDA. »In der Praxis führen sie aber zu Unsicherheiten, deren Klärung zum Teil zu Verzögerungen bei der Belieferung von Patienten führen.« Zudem drohten unter Umständen Retaxationen. Daher sollten künftig auch T-Rezepte sieben Tage lang in der Apotheke eingelöst werden können, schreibt die ABDA. Die Forderung geht zurück auf einen Antrag der Landesapothekerkammer Brandenburg, den der Deutsche Apothekertag im Oktober angenommen hatte. /

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