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Nur Produkte mit Gesundheitsbezug

25.11.2015  09:34 Uhr

Von Daniel Rücker, Frankfurt am Main / Apothekenübliche Waren und Dienstleistungen sollen in öffentlichen Apotheken nur eine untergeordnete Rolle spielen. An erster Stelle steht immer der Versorgungsauftrag – also die flächendeckende Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln. Dennoch tragen Apotheken­übliche Waren in manchen Apotheken nicht unerheblich zum wirtschaftlichen Erfolg bei.

Bei der Konzeption ihrer Angebote sollten Apotheker immer den Gesundheitsbezug der Waren im Blick haben, empfahl Klaus Laskowski, stellvertretender Geschäftsführer des Bayerischen Apothekerverbands, beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale in Frankfurt am Main. Angebote ohne Gesundheitsbezug seien nicht zulässig. Erlaubt seien lediglich »Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen«, zitierte Laskowski die aktuelle Rechtsprechung.

Schals und Magnetsteine

 

Er riet den Apothekern, sich an der Apothekenbetriebsordnung von 2012 zu orientieren. Diese fordere im Gegensatz zu früheren Regelungen einen unmittelbaren Gesundheitsbezug. Deshalb sei es heute nicht mehr möglich, im Winter wärmende Schals in der Apotheke zu verkaufen. Unmittelbar sei der Gesundheitsbezug aus Sicht eines Verbrauchers immer dann, wenn das Produkt objektiv geeignet ist, den Gesundheitszustand zu erhalten oder zu verbessern. Darunter fallen laut Laskowski beispielsweise diätetische Lebensmittel. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Magnetsteine verneint. Sie gehören damit nicht in Apothekenregale.

 

Das Kriterium des unmittelbaren Gesundheitsbezugs gilt auch für apothekenübliche Dienstleistungen. Nach der Apothekenbetriebsordnung sind beispielsweise Ernährungsberatung, Gesundheitserziehung, Gesundheitstests oder das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten zulässig. Keine apothekenübliche Dienstleistung sind laut Laskowski Ohrlochstechen oder die Beratung zu rein dekorativer Kosmetik. Generell beschränkt werden apothekenübliche Angebote durch die Abgrenzung von Ärzten und Heilpraktikern. Was zur Ausübung der Heilkunde zählt, sei in keinem Fall apothekenüblich.

 

Weniger restriktiv ist die Gesetzeslage bei Zugaben und Geschenken. Hier müssen Laskowski zufolge zwar Berufsordnung sowie Wettbewerbs- und Preisrecht berücksichtigt werden, das Kriterium »apothekenüblich« spielt aber keine Rolle. /

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