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Illegale Bonusmodelle

Krankenkasse haftet für Werbeflyer

19.11.2014  09:49 Uhr

Von Ev Tebroke / Die ausländische Versandapotheke DocMorris muss sich immer wieder wegen illegaler Bonusmodelle vor Gericht verantworten. Doch auch Krankenkassen machen sich strafbar, wenn sie die Werbung des Versenders für solche Boni verbreiten, wie ein aktuelles Urteil belegt.

Krankenkassen kommen mit dem Gesetz in Konflikt, wenn sie Werbung für wettbewerbswidrige Bonusmodelle ausländischer Versandapotheken verbreiten. Das hat vergangene Woche das Landgericht München auf Antrag der Apothekerkammer (AK) Nordrhein entschieden. Das Gericht untersagte demnach der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK) unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ihrer Mitgliederzeitschrift einen Werbeflyer des niederländischen Versenders DocMorris beizulegen.

 

Darin hatte die Versandapotheke für die Einlösung von Verschreibungen einen Gutschein von 10 Euro versprochen. Da die Gewährung einer derartigen Vergünstigung einen Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht darstellt, war die AK Nordrhein nicht nur gegen die Versandapotheke rechtlich vorgegangen, sondern auch gegen die Kasse. Die Richter bestätigten nun, dass sich nicht nur DocMorris selbst sondern auch die Kasse strafbar macht, die solch illegale Werbung weiterleitet. Denn durch die Einschaltung derartiger Verbreitungsmittel verstärke sich die Reichweite dieser rechtswidrigen Werbeversprechen.

 

Das Landgericht argumentierte, mit der Gewährung eines 10-Euro-Gutscheins für die Einlösung einer Verschreibung liege ein offensichtlicher Wettbewerbsverstoß vor. Dies sei für die Kasse auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, so die Richter. »Eine Krankenkasse weiß, dass bei der Einlösung von Verschreibungen keine Rabatte gewährt werden dürfen«, heißt es in den Urteilsgründen. Daher hätte die Kasse die Beilage des Flyers verweigern müssen. Dies gelte unabhängig von der Frage, inwieweit bei der Aussendung von Mitgliederzeitschriften die Werbung Dritter geprüft werden muss.

 

Einhaltung des Gesetzes

 

Die Justiziarin der AK Nordrhein, Bettina Mecking, zeigte sich mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden: »Wir sind erfreut, in welcher Deutlichkeit das Landgericht München der Krankenkasse vergegenwärtigt hat, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch in diesen Fällen die Einhaltung von Recht und Gesetz durch Leistungserbringer zu prüfen hat.«

 

Nach Angaben des Vertreters der Anklage, Rechtsanwalt Morton Douglas, hatte die Kasse es als nicht zumutbar bezeichnet, die Werbung zu prüfen. Ob die SBK nun Widerspruch einlegen wird, ist offen. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wollte man sich bei der SBK auf Anfrage der Pharmazeutischen Zeitung nicht zur Sache äußern. /

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