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Gratifikation

Anspruch auf Weihnachtsgeld

19.11.2013  18:01 Uhr

Von Siegfried Löffler / Im November bekommen die knapp 150 000 Apotheken­an­ge­stell­ten Weihnachtsgeld. Im Bundes­rahmentarifvertrag ist festgelegt, dass jeder Mitarbeiter jährlich eine Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Monatsverdienstes erhalten soll. Unter bestimmten Bedingungen kann der Chef die Zahlung jedoch kürzen.

Keinen Anspruch auf das volle zusätzliche Monatsgehalt haben Apothekenmitarbeiter, wenn der Apothekeninhaber im laufenden Jahr selbst nachweislich deutlich weniger verdient hat. Dann müssen auch die Beschäftigten Abstriche bei der Sonderzahlung hinnehmen. Die Arbeitgeber dürfen aus wirtschaftlichen Gründen die Sonderzahlung um bis zu 50 Prozent kürzen.

 

Auch die in Einzelarbeitsverträgen vereinbarten Gratifikationen sind nicht absolut sicher. Die Arbeitgeber können die Zusagen durch den Hinweis auf die Freiwilligkeit wieder rückgängig machen, wenn dies im Vertrag festgehalten wurde. Erst wenn der Arbeitgeber bereits dreimal hintereinander ohne diesen Vorbehalt bezahlt hat, bekommen die Angestellten einen Rechtsanspruch. Die freiwillig gezahlte Gratifikation kann zudem mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden werden, für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Ein Arbeitgeber kann sich auch mit der Formulierung, nach der »Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können«, die Möglichkeit offenhalten, selbst für das laufende Jahr neu zu bestimmen, ob er eine Gratifikation zahlen will.

 

Bei einer Zahlung bis 100 Euro Weihnachtsgratifikation gilt diese Betriebsbindung jedoch nicht. Zahlt der Arbeitgeber einen Betrag über 100 Euro, muss der Arbeitnehmer wenigstens bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Betrieb die Treue halten. Beträgt die Gratifikation sogar ein Monatsgehalt oder mehr, kann damit auch eine längere Betriebsbindung verbunden sein. Im Urteil 10 AZR 390/02 vom 21. Mai 2003 hat das Bundesarbeitsgericht dies ausdrücklich bestätigt.

 

Eine Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts übrigens unzulässig. Deshalb ist auch eine Differenzierung zwischen Approbierten, PKA und PTA nicht zu rechtfertigen. /

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