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OLG München

Preisbindung gilt bei Pick-up

Datum 23.11.2010  17:13 Uhr

Von Daniel Rücker / Apotheken dürfen in ihren Betriebsräumen Pick-up-Stellen für ausländische Versandapotheken betreiben. Gleichzeitig müssen sie aber die Arzneimittelpreisverordnung beachten, sagen die Richter am Oberlandesgericht (OLG) München.

Vielen Apothekern sind Pick-up-Stellen in Apotheken ein Graus, weil sie ihrem Bild vom Apothekerberuf zuwiderlaufen. Das hält manche Kollegen natürlich nicht davon ab, sie dennoch einzurichten. Aus Sicht der Mehrheit der Apotheker mag dies ärgerlich sein, verboten ist es aber nicht. Zu diesem Schluss kommt das OLG München in einem Urteil von Ende Oktober. Es hatte darüber zu entscheiden, ob eine Apothekerin in ihrer Apotheke eine Pick-up-Stelle für eine ungarische Apotheke einrichten darf. Sie darf, sagte das Gericht.

 

Der beklagten Apothekerin dürfte die Entscheidung dennoch nicht gefallen haben. Die Münchner Richter sind nämlich der Auffassung, dass § 78 des Arzneimittelgesetzes hier gilt, also die Arzneimittelpreisverordnung beachtet werden muss. Abweichungen von dieser, auch geringfügige, sind verboten. Damit ist der wesentliche Anreiz für den Patienten obsolet. Wenn die bei Pick-up-Stellen üblichen Rabatte, Gutscheine oder anderen Vergünstigungen verboten sind, dürften die Patienten kein Interesse daran haben, auf ein ausländisches Medikament zu warten, wenn ein deutsches Präparat zum selben Preis direkt verfügbar ist.

 

Apotheke verfügt über Arzneimittel

 

Nach Auffassung der Richter muss die deutsche Apothekerin die Arzneimittelpreisverordnung beachten, weil die über ihren eigenen Großhandel in Budapest abgeholten Medikamente in ihre Verfügungsgewalt übergehen. Wenn sie diese in ihrer Apotheke an Patienten abgibt, handelt es sich um einen Wiederverkauf nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Arzneimittelpreisverordnung. Wichtig für diese Bewertung ist dem Oberlandesgericht der Umstand, dass der Patient im Gegenzug bei der Bestellung eben keine Verfügungsgewalt über das Arzneimittel erhält, wenn es die ungarische Apotheke an das Transportunternehmen übergibt.

 

Wenn die Apothekerin sich bei der Abgabe der Medikamente nicht an die Arzneimittelpreisverordnung hält, verstößt sie nach der Auffassung des OLG nicht nur gegen das Arzneimittelgesetz, sondern auch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dieses erlaube zwar geringwertige Werbegaben, Geldzuwendungen und damit auch Preisnachlässe seien bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich unzulässig, weil sie gegen die Preisvorschriften des AMG verstoßen (siehe folgenden Beitrag).

 

Legale Einfuhr der Arzneimittel

 

Im Gegensatz zur Vorgängerinstanz, dem Landgericht Traunstein, hält das OLG München Pick-up-Stellen in Apotheken grundsätzlich für legal. Die Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln aus dem EU-Mitgliedsstaat Ungarn sei nach § 73 Absatz 1, Satz 1, Nr. 1 erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Apothekerin hierbei ihren Prüfpflichten nachkommt, bevor die Medikamente an Endverbraucher abgegeben werden. Unerheblich sei dabei, auf wessen Rechnung die Arzneimittel vertrieben werden. Die Apothekerin darf das Geld auch für Rechnungen der ungarischen Apotheke einziehen.

 

Trösten wird die Betreiberin der Pick-up-Stelle dieser kleine Triumph wohl kaum, hat sich ihr Geschäftsmodell doch wegen der Preisbindung und daraus resultierender mangelnder Attraktivität weitgehend erledigt. /

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