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Weihnachtsgeld

Zusätzliches Gehalt für die Angestellten

Datum 17.11.2009  17:41 Uhr

Von Siegfried Löffler / Für die meisten der mehr als 120 000 Angestellten in Apotheken wird es auch in diesem Jahr wieder ein 13. Monatsgehalt als Gratifikation zum Jahresende geben. Das ist trotz der Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge eine sehr willkommene Erhöhung des Weihnachtsetats.

Nach § 18 des zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) und der Gewerkschaft Adexa abgeschlossenen Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) haben die Apothekenleiter spätestens im November diese Sonderzahlung zu überweisen. Das zusätzliche Monatsgehalt bekommen alle Beschäftigten, die ununterbrochen zwölf Monate tätig waren. Sollte das nicht der Fall sein, gilt das Zwölftelungsprinzip. Wer zum Beispiel nur von März bis Dezember beschäftigt war, hat lediglich einen Anspruch auf zehn Zwölftel eines Monatsgehalts. Eine Verschlechterung hat es zum Jahresbeginn 2009 für die gegeben, die im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt waren. Sie gehen leer aus.

 

Nachweis bei Kürzung

 

Eine weitere Einschränkung gibt es bereits seit einer am 1. Januar 2005 in Kraft getretener Neufassung des BRTV. Damals wurde eine Reduzierung der Sonderzahlung um bis zu 50 Prozent für zulässig erklärt, falls sich »die Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt.« Eine vorherige Ankündigung dieser Kürzung ist zwar nicht erforderlich, sie setzt allerdings einen exakten Nachweis für die schlechte wirtschaftliche Lage der Apotheke durch den Besitzer voraus.

 

Angesichts des nach wie vor geringen Organisationsgrades der Apothekenmitarbeiter haben die Arbeitgeber, dem Beispiel ihrer Kollegen in anderen Branchen folgend, in der Regel die nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten nie schlechter gestellt. Außerdem sehen viele Einzelarbeitsverträge Ansprüche auf Weihnachtsgratifikationen vor, deren Höhe sich am BRTV orientiert. Der weitaus größte Teil der Apothekenmitarbeiter kann also gelassen dem Weihnachtsfest entgegensehen.

Wer keinen tariflich oder einzelvertraglich abgesicherten Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation hat, muss sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt orientieren. Das gilt vor allem bei der Einschränkung in Einzelverträgen, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt werde. Das BAG hat in zahlreichen Grundsatzentscheidungen vor allem dreierlei klargestellt:

 

Erstens: Der Arbeitgeber muss den Vorbehalt einer freiwilligen Zahlung machen, wenn er verhindern will, dass sich ein Arbeitnehmer künftig auf einen Rechtsanspruch berufen kann. Zahlt er dreimal hintereinander ohne diesen Vorbehalt, wird vom vierten Jahr an die Gratifikation zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Dann hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch erworben. In der Entscheidung 10 AZR 606/07 vom 30. Juli 2008 hat das BAG seine Rechtsprechung zum Freiwilligkeitsvorbehalt konkretisiert: »Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Zeiträume ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.« Ein solcher Hinweis muss verständlich formuliert sein. Mögliche Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.

 

Zweitens: Die freiwillig gezahlte Gratifikation kann mit einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall verbunden werden, dass ein Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Arbeitgeber haben Weihnachtsgratifikationen stets als eine Belohnung für treue Dienste in der Vergangenheit und gleichzeitig als Ansporn für betriebliche Treue in der Zukunft verstanden. Davon geht auch das BAG bei der Entscheidung der Frage aus, wie lange eine Gratifikation einen Arbeitnehmer an den Betrieb binden kann, sofern der Arbeitgeber bei deren Auszahlung ausdrücklich auf eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall einer Kündigung vor einem bestimmten Termin hinwies. Hier gilt der Grundsatz, dass durch die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bis zur Höhe von 100 Euro keine besondere Betriebsbindung bewirkt werden kann. Zahlt jedoch der Arbeitgeber einen Betrag zwischen 100,01 Euro und einem Monatsgehalt, muss der Arbeitnehmer wenigstens bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Betrieb die Treue halten. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann damit auch eine längere Betriebsbindung, etwa bis zum 30. Juni, verbunden sein.

 

Gleichbehandlung

 

Drittens: Zugunsten einer Gleichbehandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten hat das BAG im Urteil 10 AZR 629/00 vom 24 Mai 2000 entschieden. Ein Tarifvertrag sah für Voll- und Teilzeitbeschäftigte eine einheitliche Kürzung der Gratifikation um 1000 DM vor. Ein Teilzeitbeschäftigter, dessen Arbeitszeit nur rund 75  Prozent eines Vollbeschäftigten betrug, wollte nur einen Abzug um 750 DM hinnehmen. Er gewann den Prozess. Das BAG stellte klar: »Der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten«. /

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