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Großhandelsrabatte

Bundesgerichtshof pocht auf Wortlaut

15.11.2017  10:35 Uhr

Von Anna Pannen / Man kann aus einem Gesetz nicht mehr herauslesen, als sein Wortlaut besagt. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Urteilsbegründung zum Rechtsstreit über Rabatte von Pharma­großhändlern fest, die nun vorliegt.

Wenn der Gesetzgeber nicht will, dass Pharmagroßhändler Apotheken hohe Rabatte auf Arzneimittel geben, muss er das klar sagen. So lautet das Fazit des BGH zum Rechtsstreit zwischen dem Großhändler AEP und der Wettbewerbszentrale Bad Homburg. Die Wettbewerbshüter hatten dagegen geklagt, dass AEP den Apotheken beim Einkauf Preisnachlässe von bis zu 5,5 Prozent gewährt. Der Streit war durch mehrere Instanzen bis vor den BGH gegangen. Die Bundesrichter hatten die Klage Anfang Oktober endgültig abgewiesen. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Kern des Disputs ist Paragraf 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, der Wortlaut dieses Paragrafen schließe es aus, dass Pharmagroßhändler ihren Kunden mehr als 3,15 Prozent Rabatt gewähren. Außerdem schreibe er einen Festzuschlag von 70 Cent pro Packung vor, der zwingend erhoben werden müsse. AEP dagegen liest den Gesetzestext anders. Er lege nur eine Preisober- , aber keine Preisuntergrenze fest, so der Großhändler.

 

Kein Mindestpreis

 

Diese Lesart bestätigen auch die Richter am BGH. Der entsprechende Paragraf schreibe ganz klar eine Preisobergrenze vor, heißt es in der Urteilsbegründung. Großhändler dürfen also nicht mehr als eine bestimmte Summe auf ihre Arzneimittel aufschlagen. Von einem Mindestpreis sei in dem Paragrafen dagegen nicht die Rede.

 

Der Wortlaut »darf … höchstens … erhoben werden« sei eindeutig, so die Richter. Hätte der Gesetzgeber eine Preisuntergrenze schaffen wollen, hätte er eine Formulierung wie »muss mindestens … erheben« verwenden müssen, erklärten sie. Auch bedeute der Begriff Festzuschlag nicht, wie von der Wettbewerbszentrale behauptet, dass ein Zuschlag stets zu erheben ist, so die Juristen weiter. Fest heiße in diesem Zusammenhang nur, dass es sich um einen Zuschlag in Höhe eines festen Betrages handelt, der unabhängig vom Arzneimittelpreis ist.

 

Die Krux an der Sache: Die BGH-Richter streiten überhaupt nicht ab, dass der Gesetzgeber möglicherweise tatsächlich ein Festhalten an den 70 Cent Festzuschlag wünscht, also genau das, was die Wettbewerbs­zentrale fordert. Das sei etwa in den Entwürfen zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz und zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz erkennbar gewesen. Allerdings sei »dieser gesetzgeberische Wille im Wortlaut der AMPreisV nicht zum Ausdruck gekommen«, so die Juristen.

 

Maßgeblich sei aber nun mal der »objektive Wille« des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut eines Gesetzes ergibt und nicht die »subjektive Vorstellung der an der Gesetzgebung Beteiligten«, heißt es weiter. Oder anders gesagt: Wenn der Gesetzgeber eine Untergrenze für Rabatte wünscht, muss er sie auch ins Gesetz schreiben. /

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