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Nullretax

Schiedsstelle regelt Stichtag

16.11.2016  08:58 Uhr

Von Ev Tebroke / In Sachen Nullretax-Kompromiss gibt es seit Dienstag eine Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den zeitlichen Geltungsbereich.

 

Laut Schiedsspruch gilt der Kompromiss, also die zum 1. Juni 2016 in Kraft getretene Neuregelung von § 3 des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V rückwirkend zum 23. Juli 2015, wie ein Sprecher des DAV auf Anfrage der PZ mitteilte. Damit fallen alle Retaxationen von Arzneimitteln, die ab diesem Datum oder danach von der Apotheke abgegeben wurden, unter die neuen Rahmenvertragsregelungen.

 

Der rückwirkende Geltungstermin orientiert sich am Tag des Inkrafttretens des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes. Dieses verpflichtet den DAV und den GKV-Spitzenverband, den Streit um Nullretax bei Formfehlern zu klären und im Rahmenvertrag Fälle zu regeln, in denen eine Retaxation unterbleibt. Solche Fälle waren seit Juni 2016 im Rahmenvertrag im neu gefassten § 3 festgelegt. Demnach unterbleibt bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern auf dem Rezept eine Retaxation der Kassen.

 

Über die Frage, ob die Neuregelung rückwirkend auch auf Arzneimittelabgaben vor dem 1. Juni 2016 Anwendung findet, waren sich DAV und GKV-Spitzenverband seither uneins. Am 2.- September 2016 rief der DAV deshalb die Schiedsstelle an. Den heutigen Schiedsspruch haben beide Parteien angenommen. /

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