Pharmazeutische Zeitung online
Gerichtsurteil

Ärzte dürfen Rezepte digital weiterleiten

11.11.2015  10:00 Uhr

Von Ev Tebroke / Die digitale Rezeptübermittlung an bestimmte Apotheken ist im Einzelfall erlaubt und die Werbung für diese Dienstleistung nicht per se wettbewerbswidrig. Das besagt ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau, das damit eine entsprechende Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen hat.

In der Sache ging es um einen Arzt, der mit einem Flyer für eine prompte Arzneimittelversorgung über den Dienstleister Health Network (hnw) geworben hatte. Über das Portal können sich Ärzte unter anderem mit Apotheken vernetzen und beispielsweise eine direkte Rezeptweiterleitung organisieren.

»Als die Apotheke im Ort geschlossen wurde, haben wir mit hnw die Versorgung realisiert«, heißt es in dem mit der Anschrift des beklagten Arztes versehenen Flyer. »Zeitgleich mit dem Ausstellen des Rezepts in der Praxis erscheint dieses digital in der 10 Kilometer entfernten Apotheke, die unsere Patienten umgehend beliefert.« Die Wettbewerbszen­trale sah in der Weiterleitung der Rezepte an bestimmte Apotheken einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung, die eine Empfehlung oder den Verweis an eine Apotheke ohne hinreichenden Grund untersagt.

 

Diese Einschätzung teilt das Gericht nicht. Die Klägerin stütze ihren Anspruch maßgeblich auf die Flyer-Aussage, diese sei aber viel zu pauschal. Aus dieser könne nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte generell alle Rezepte an nur die beiden von ihm genannten Apotheken weiterleite und Patienten dorthin verweise, ohne dass diese danach fragen oder ohne hinreichenden Grund, so die Richter. Der Arzt konnte demnach deutlich machen, dass er die Rezepte zunächst in Papierform übergibt und erst auf Wunsch des Patienten an eine von ihm ausgesuchte Apotheke weiterleitet. Dazu willigt der Patient schriftlich ein.

 

Aber auch wenn der Patient nicht direkt darum bittet, ist aus Sicht des Gerichts eine Empfehlung bestimmter Anbieter ausnahmsweise gestattet, wenn ein hinreichender Grund hierfür besteht. Im vorliegenden Fall war dies den Richtern zufolge gegeben, da es im vom Arzt versorgten Gebiet nur wenige Apotheken gibt und viele seiner Patienten in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Zudem würden nicht generell alle Rezepte weitergeleitet, sondern es gebe auch viele Patienten, die ihr Rezept selbst abholen. Die Wettbewerbshüter sind mit dem Urteil nicht einverstanden und haben Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt. (Az.: 3 O 22/15) /

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