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Arzneimittelversorgung

Schnittstellen überwinden

12.11.2014  10:21 Uhr

Von Stephanie Schersch, Berlin / In der Arzneimittelversorgung tragen Arzt und Apotheker gemeinsam die Verantwortung. Doch nicht selten führen Schnittstellen und mangelnde Kommunikation zu Problemen. Darüber diskutierten Experten vergangene Woche auf einer Tagung in Berlin.

Die künftigen Herausforderungen im Arzneimittelbereich haben die Apotheker jüngst in einem Perspektivpapier zusammengefasst. Darin beschreiben sie ausführlich all die Aufgaben, die Apotheker in Zukunft übernehmen müssen, um auf sich wandelnde Umstände zu reagieren. »Das Wort Arzt taucht in diesem Papier an keiner einzigen Stelle auf«, kritisierte der Gesundheitsökonom Professor Gerd Glaeske von der Universität Bremen. Dabei sei gerade die Zusammenarbeit beider Heilberufe von Bedeutung, um eine siche­re Arzneimittelversorgung zu garantier­en.

 

Mehr Verordnungen

 

Etwa 1,5 Millionen Packungen Arzneimittel haben die Apotheker Glaeske zufolge 2013 an Patienten abgegeben, rund die Hälfe davon auf Rezept. Die Zahl der Verordnungen werde in den kommenden Jahren deutlich steigen, sagte Glaeske mit Blick auf die demografische Entwicklung. Bislang sei das Gesundheitssystem darauf allerdings nicht eingestellt.

 

So fehlten Leitlinien zur Behandlung multimorbider Patienten, die meist mehrere Arzneimittel parallel einnehmen müssen. Schon bei nur vier Arzneimitteln liege das Risiko einer Interaktion bei 38 Prozent. Glaeske sprach sich daher für ein honoriertes Medikationsmanagement durch Arzt und Apotheker aus. Das könne die Arzneimittel-Therapiesicherheit stärken und den Krankenkassen langfristig helfen, Kosten zu sparen.

 

Zu Problemen kommt es häufig auch nach einem Klinik-Aufenthalt. Denn im Krankenhaus werden Patienten auf Arzneimittel eingestellt, die niedergelassene Ärzte nach der Entlassung nicht weiter verschreiben. Helfen könnte Glaeske zufolge eine gemeinsame Positivliste für beide Sektoren, die Klinik- und Praxisärzten die gleichen Wirkstoffe zur Verordnung empfiehlt.

 

Aus rechtlicher Sicht bewegt sich die Zusammenarbeit von Arzt und Apotheker mitunter in einem widersprüchlichen Rahmen. Darauf wies Professor Peter Axer von der Universität Heidelberg hin. So ist der Apotheker laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) an die Verordnung des Arztes gebunden und darf von dieser nicht abweichen. In vielen Fällen muss er hingegen aufgrund der Rabattverträge das verschriebene Präparat gegen ein günstigeres Arzneimittel austauschen, so steht es im Sozialgesetzbuch V.

 

Die Substitution sei inzwischen die Regel und nicht etwa die Ausnahme, so Axer. Der Apotheker sei damit »nicht mehr nur Erfüllungsgehilfe des Arztes«. Dieser bleibe dennoch die Schlüsselfigur in der Arzneimittelversorgung, da nur er eine Therapie zulasten der Krankenkassen veranlassen könne.

 

Regress und Retaxierung

 

Auch Rechtsanwalt Professor Peter Wigge hält die rechtlichen Vorgaben mitunter für schwierig. So soll der Apotheker laut ApBetrO zwar beraten, darf dabei jedoch nicht in die Therapie eingreifen. »Wo genau dabei die Grenze verläuft, ist mitunter schwer zu sagen«, so Wigge. Er wies zudem darauf hin, dass drohende Regresse und Retaxierung Ärzte und Apotheker deutlich einschränkten. »Beide sind in ihren Entscheidungen nicht frei.«

 

Besondere Vorgaben gelten für die Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern. So können Kliniken entweder eine eigene Apotheke betreiben oder sich durch eine externe Apotheke beliefern lassen. Für diesen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 deutliche Regeln festgesetzt. So muss eine klinikversorgende Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegen. Arzneimittel müssen im Notfall dabei innerhalb einer Stunde zur Verfügung stehen können.

 

Ungeklärte Fragen

 

Ungeklärt ist allerdings eine Reihe weiterer Fragen zur Klinikversorgung, sagte Mechthild Schildwächter, die als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen tätig ist. So sei nicht abschließend geklärt, ob eine Klinik ihre Apotheke etwa aus Platzgründen in Räume außerhalb des Krankenhauses ausgliedern darf. Hier würden die Gerichte bislang im Einzelfall entscheiden. Für den Betrieb einer eigenen Klinikapotheke muss zudem der Klinikträger eine Erlaubnis beantragen. Ob er diese Genehmigung bei einem Wechsel des Trägers einfach an den Nachfolger übergeben kann, sei bislang offen, so Schildwächter. /

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