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Gratifikation als Weihnachtsgeschenk

Datum 16.11.2010  17:47 Uhr

Von Siegfried Löffler / Die meisten der über 120 000 Apothekenangestellten können auch dieses Jahr wieder mit einem 13. Monatsgehalt als Gratifikation zum Jahresende rechnen.

Die Sonderzahlung zu Weihnachten ist spätestens im November zu überweisen, besagt § 18 des zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) und der Gewerkschaft Adexa abgeschlossenen Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Das zusätzliche Monatsgehalt bekommen alle Beschäftigten, die ununterbrochen zwölf Monate tätig waren. Sollte das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres begründet worden sein, gilt das »Zwölftelungsprinzip«. Wer zum Beispiel nur von Mai bis Dezember beschäftigt war, hat lediglich einen Anspruch auf 8/12 eines Monatsgehalts. Seit 2009 gibt es durch eine Änderung des BRTV für diejenigen eine Verschlechterung, die im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt waren. Sie gehen leer aus.

Eine weitere Einschränkung gilt seit einer am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neufassung des BRTV. Damals wurde eine Reduzierung der Sonderzahlung um bis zu 50 Prozent für zulässig erklärt, falls sich »die Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt«. Eine vorherige Ankündigung der Kürzung ist zwar nicht erforderlich, sie setzt aber einen exakten Nachweis für die schlechte wirtschaftliche Lage der Apotheke voraus.

 

Tarifvertrag als Referenzrahmen

 

Angesichts des nach wie vor geringen Organisationsgrads der Apothekenmitarbeiter haben die Arbeitgeber, dem Beispiel ihrer Kollegen in anderen Branchen folgend, meist die gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftig­ten nie schlechter gestellt. Zudem sehen viele Einzel­arbeits­verträge Ansprüche auf Weihnachts­grati­fika­tionen vor, deren Höhe sich an der im BRTV orientiert. Der weitaus größte Teil der Apothekenmitarbeiter kann also gelassen dem Weihnachtsfest entgegensehen.

 

Wer weder einen tariflich oder einzelvertraglich abgesicherten Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation hat, muss sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt orientieren. Das gilt vor allem auch bei der Einschränkung in Einzelverträgen, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt werde.

 

Das BAG hat in Grundsatzentscheidungen vor allem zweierlei klargestellt:

 

Erstens: Der Arbeitgeber muss den Vorbehalt einer freiwilligen Zahlung machen, wenn er verhindern will, dass sich ein Arbeitnehmer künftig auf einen Rechtsanspruch berufen kann. Zahlt er dreimal hintereinander ohne Vorbehalt, wird vom vierten Jahr an die Gratifikation zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Dann hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch erworben.

 

Im Urteil 10 AZR 606/07 vom 30. Juli 2008 hat das BAG seine Rechtsprechung konkretisiert: »Der Arbeitgeber kann grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Zeiträume ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.« Ein solcher Hinweis muss aber klar und verständlich formuliert sein. Etwaige Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers.

 

Zweitens: Die freiwillig gezahlte Gratifikation kann mit einer Rückzahlungspflicht für den Fall verbunden werden, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Kalenderjahres aus der Apotheke ausscheidet.

 

Ansporn für betriebliche Treue

 

Die Arbeitgeber haben Weihnachtsgratifikationen stets als Belohnung für treue Dienste in der Vergangenheit und zugleich als Ansporn für betriebliche Treue in der Zukunft verstanden. Davon geht das BAG auch bei der Entscheidung der Frage aus, wie lange eine Gratifikation einen Arbeitnehmer an den Betrieb binden kann, sofern der Arbeitgeber bei deren Auszahlung ausdrücklich auf eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall einer Kündigung vor einem bestimmten Termin hinwies.

 

Durch die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bis zur Höhe von 100 Euro kann keine besondere Betriebsbindung bewirkt werden. Zahlt jedoch der Arbeitgeber einen Betrag zwischen 100,01 Euro und einem Monatsgehalt, muss der Arbeitnehmer wenigstens bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Betrieb die Treue halten. Beträgt die Gratifikation ein Monatsgehalt oder mehr, kann damit auch eine längere Betriebsbindung – etwa bis zum 30. Juni – verbunden sein.

 

In den Entscheidungen 3 AZR 118/08 und 3 AZR 123/08 vom 16. Februar 2010 hat das BAG klargestellt, dass seine gefestigte Rechtsprechung auch für Betriebsrentner gilt. Gewährt ihnen der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos eine Gratifikation in gleicher Höhe, entsteht dadurch eine »betriebliche Übung«, die ihn zur Zahlung in den Folgejahren verpflichtet. Der Anspruch geht auch dann nicht verloren, wenn der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt mitteilt, dass er die Gratifikation nur noch für drei Jahre zahle und die Versorgungsberechtigten dieser Änderung nicht widersprechen. /

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