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Künstlersozialabgabe

Auch manche Apotheker müssen zahlen

06.11.2007  16:25 Uhr

Künstlersozialabgabe

<typohead type="3">Auch manche Apotheker müssen zahlen

Von Carmen Brünig

 

Selbstständige Künstler und Publizisten sind meist in der Künstlersozialkasse kranken-, renten- und pflegeversichert. Doch auch viele Unternehmen müssen Abgaben zahlen, obwohl sie weder in der Kunst noch in der Publizistik tätig sind. Zählen Apotheken dazu?

 

Durch die erweiterte Prüfungskompetenz der Rentenversicherungsträger rückt mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz ein bislang unbekanntes Rechtsgebiet in den Mittelpunkt des Interesses. Die Sozialversicherungsprüfung wird seit dem 1. Juli nicht mehr von den wenigen Prüfern der Künstlersozialkasse, sondern von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Das hat häufig zu bösen Überraschungen geführt. Grund genug, die Künstlersozialabgabe einmal näher zu durchleuchten.

 

Nicht nur Künstler selbst sind abgabepflichtig. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, müssen ebenfalls Beiträge zahlen. Wird zum Beispiel für Marketingmaßnahmen wie die Gestaltung einer Internetsite oder das Design von Flugblättern ein selbstständiger Grafiker beauftragt, ist die Künstlersozialabgabe zu leisten.

 

Der Künstler muss freischaffend sein

 

Dies gilt auch, wenn während einer betrieblichen Veranstaltung Sänger oder Artisten auftreten. Entscheidend ist, dass der beauftragte Künstler oder Publizist selbstständig ist. Bei Beauftragung einer Werbeagentur oder eines Unternehmens, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, entsteht hingegen keine Abgabepflicht, da in diesen Fällen die beauftragte Firma selbst als Arbeitgeber zur Leistung der Abgabe verpflichtet ist.

 

Regelmäßige Inanspruchnahme

 

Außerdem kommt es auf die regelmäßige Inanspruchnahme solcher Leistungen an. Denn abgabepflichtig ist, wer nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt. Dies ist anzunehmen, wenn Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr (täglich, wöchentlich, monatlich) ohne größere Unterbrechungen erteilt werden. Wer nur einmalig eine Agentur zum Beispiel zur Gestaltung der Website der Apotheke in Anspruch nimmt und den Internetauftritt dann selbst aktualisiert, muss nicht zahlen.

 

Über die Künstlersozialversicherung versicherte Künstler und Publizisten bringen die Hälfte der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung auf. Die zweite Hälfte stammt neben Steuermitteln aus den Abgaben der Verwerter ihrer Leistungen.

 

Die Höhe der Abgabesätze schwankte in den vergangenen Jahren zwischen 3,8 und 5,8 Prozent. Für das Jahr 2007 sind 5,1 Prozent der im Kalenderjahr an Künstler geleisteten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen.

 

Apotheker muss sich selbst melden

 

Unternehmen, die mit selbständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten, müssen sich selbst und ohne Aufforderung bei der Künstlersozialkasse melden. Nach Eingang der Meldung versendet die Künstlersozialkasse einen Fragebogen, auf dessen Grundlage sie über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet. Der daraufhin ergehende Feststellungsbescheid löst zunächst aber noch keine Zahlungspflicht aus.

 

Danach ist der Unternehmer zur Abgabe einer jährlichen Entgeltmeldung bis zum 31. März des Folgejahres verpflichtet, auch wenn keine Entgelte gezahlt werden (»Nullmeldung«). Selbst dann ist noch nichts zu zahlen. Denn auf der Grundlage der Meldung setzt die Künstlersozialkasse die für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlende Künstlersozialabgabe erst fest. Der festgesetzte Betrag ist dann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.

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