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Weihnachtsgeld

Zahltag für Mitarbeiter

30.10.2017  13:34 Uhr

Von Siegfried Löffler / Angestellte in Apotheken erhalten laut Bundesrahmentarifvertrag jährlich eine Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Monatslohns. Nur wenn Apothekeninhaber im laufenden Jahr deutliche Einkommensverluste zu beklagen hatten, müssen die Beschäftigten Abstriche bei diesem Bonus hinnehmen.

Seit 2005 dürfen Arbeitgeber die Sonderzahlung um bis zu 50 Prozent kürzen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Absolut sicher sind allerdings auch die in Einzelarbeitsverträgen vereinbarten Gratifikationen nicht. Arbeitgeber können die Zusagen mit dem Hinweis auf die Freiwilligkeit wieder rückgängig machen.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in zahlreichen Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass der Arbeitgeber den Vorbehalt einer freiwilligen Zahlung machen muss, wenn er einen Rechtsanspruch der Mitarbeiter verhindern will. Zahlt der Arbeitgeber dreimal hintereinander ohne Vorbehalt, wird vom vierten Jahr an die Gratifikation zum Bestandteil des Arbeitsvertrags. Dann haben die Angestellten einen Rechtsanspruch auf die Gratifikation. Allerdings kann dies mit einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall verbunden werden, dass ein Arbeitnehmer vor einem bestimmten Termin des folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Grundsätzlich gilt jedoch, dass durch die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bis zur Höhe von 100 Euro keine besondere Betriebsbindung entsteht.

 

Schlechte Wirtschaftslage

 

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1996 (10 AZR 516/95) können sich Arbeitnehmer im Falle einer nachgewiesenen schlechten Wirtschaftslage des Unternehmens und der damit verbundenen Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht darauf berufen, dass ein Jahrzehnt früher dreimal hintereinander ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit Gratifikationen gezahlt wurden. Zum Nachteil der Arbeitnehmer fielen auch zwei weitere BAG-Urteile aus. (10 AZR 883/95 und 10 AZR 840/98). Danach kann sich ein Arbeitgeber die Möglichkeit offenhalten, selbst für das laufende Jahr neu zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation zahlen will. /

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