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Urteil

Lauer-Taxe ist nicht gleich Preisempfehlung

Datum 30.10.2012  17:15 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheken dürfen nicht mit der Formulierung »unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis nach Lauer-Taxe« werben, wenn der Hersteller dort keine Preisempfehlung hinterlegt hat. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Im Februar hatte die Wettbewerbszentrale gegen die entsprechende Werbung einer Easy-Apotheke geklagt. Bereits im September gaben ihr die zuständigen Richter recht. Nun liegt die Urteilsbegründung vor.

Der Inhaber einer Easy-Apotheke in Frankfurt hatte 2011 Werbezettel mit folgendem Wortlaut verteilt: »Bei uns sind alle rezeptfreien Produkte permanent preisreduziert (...) Rabatte beziehen sich auf den UVP beziehungsweise auf den unverbindlichen Apothekenverkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe (AVP)«. Für die daneben abgebildeten reduzierten Präparate existiert in der Lauer-Taxe jedoch bis auf eine Ausnahme keine Preisempfehlung sondern lediglich der vom Hersteller angegebene Abgabepreis.

 

Die Wettbewerbszentrale hatte beklagt, die Verwendung der Abkürzung AVP in Verbindung mit dem Verbrauchern geläufigen Begriff UVP (unverbindliche Preisempfehlung) erwecke beim Kunden den Eindruck, beide seien identisch und die in der Lauer-Taxe gelisteten Preise stellten stets eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers dar. Der Apothekeninhaber behauptet, Kunden könnten den Sinn der beiden Abkürzungen unterscheiden.

 

Die Richter des Landgerichts gaben der Wettbewerbszentrale recht. Die vom Frankfurter Apotheker gewählte Formulierung sei »irreführend«. Durchschnittsverbraucher würden sich »nicht der Mühe unterziehen, zu überprüfen, was es mit der Lauer-Taxe auf sich hat«, sondern die Bezeichnung AVP hier als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers verstehen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. / 

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