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Kabinettsbeschluss

Weitere Legal Highs künftig verboten

22.10.2014  07:36 Uhr

Von Ev Tebroke / Der Missbrauch neuer Designerdrogen kann bislang nur schwer strafrechtlich verfolgt werden. Denn diese sogenannten Legal Highs unterstehen weder dem Arzneimittel­gesetz, noch sind sie als Betäubungsmittel kategorisiert. Für einige Substanzen wird sich das nun ändern.

Zukünftig sollen 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) per Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten sein. Das regelt die 28. Betäubungsmittel-­Änderungsverordnung, die das Bundeskabinett vergangene Woche beschlossen hat. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) handelt es sich dabei um synthetische Cannabinoide sowie synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Mit der Verordnung wird zudem für das Betäubungsmittel Lisdexamfetamindimesilat, das bei der ADHS-Behandlung zum Einsatz kommt, eine Höchstverschreibungsmenge festgelegt.

 

»Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung des dann illegalen Gebrauchs dieser Substanzen zu erleichtern«, heißt es beim Ministerium. Mit der neuen Änderungsverordnung würden die Anlagen des BtMG an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und Cathinone machten zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europä­ischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus.

 

Bei neuen psychoaktiven Substanzen handelt es sich nach Angaben des BMG um Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen beziehungsweise vergleichbaren Gefährdungspotenzialen wie bei bereits verbotenen Betäubungsmitteln. Synthetisiert werden sie demnach durch einfache chemische Abwandlung bekannter chemischer Grundgerüste.

 

Mit der Aufnahme dieser Legal Highs in die Anlage des BtMG trägt die Regierung nach eigenen Angaben einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung. Dieser hatte im Juli entschieden, dass bestimmte NPS nicht als Arzneimittel einzustufen sind und somit der Handel mit ihnen auch nicht über das Arzneimittelgesetz verbote­n werden kann. Da die genannten Substanzen nun dem BtMG unterstellt werden, ist in diesen Fällen laut Ministerium nun eine Strafverfolgung möglich. Damit die Verordnung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen. /

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