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Insolvenz

Apotheker haften mit Privatvermögen

23.10.2012  17:52 Uhr

Von Maria Pues / Trotz der aktuell wirtschaftlich angespannten Lage kommt es bei Apotheken nur selten zu einer Regelinsolvenz. Als Indikator für gute oder schlechte Zeiten taugt die Zahl der Insolvenzen kaum.

Der Hauptverordner geht in den Ruhestand und findet keinen Nachfolger, umliegende Geschäfte schließen ihre Pforten und aus der lebhaften Lauflage einer Apotheke wird schlimmstenfalls ein ruhiges Eckchen: Nicht immer gelingt es, solchen Veränderungen erfolgreich zu begegnen. Der Fluss der Einkünfte gerät zum Rinnsal – mit bedrohlichen Folgen für die Geschäftsentwicklung.

Regelinsolvenzen sind im Apothekenbereich trotzdem eher selten. Da­raus jedoch den Schluss zu ziehen, die Betriebe stünden auf soliden Beinen, wäre falsch. Seit Jahren ist die Anzahl an Insolvenzen relativ konstant, während die Zahl der Apothekenschließungen steigt. Das kann kaum verwundern. Denn bei einer Insolvenz haftet der Apotheker auch mit seinem Privatvermögen. Wer hingegen rechtzeitig schließt, verliert zwar seine Apotheke. Er behält jedoch Haus und Hof und muss sich »nur« eine neue Stelle suchen.

 

Insolvenzen und Schließungen sind grundsätzlich zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist, im Idealfall eine Schließung möglichst abzuwenden, sei es durch Sanierung oder durch Verkauf. Die Abwicklung durch Verkauf in Einzelteilen stellt meistens die schlechteste aller Möglichkeiten dar – auch für die Gläubiger, da hier in der Regel die geringsten Erträge erzielt werden.

 

Dass Apothekenleiter bei einer Insolvenz auch mit ihrem Privatvermögen haften, birgt nicht nur Gefahren, sondern bringt auch Chancen mit sich. So können sie ihre Rücklagen unter Umständen als Sicherheit einsetzen und in manchen Fällen mithilfe eines Sanierungskonzeptes und der Zustimmung ihrer Hauptgläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch abwenden.

 

Ist ein Insolvenzantrag gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob ein Re­gelinsolvenzverfahren eröffnet werden muss und bestellt in diesem Fall einen Insolvenzverwalter. Dieser erhält für den Verlauf des Verfahrens die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Apothekenleiter geraten dabei in eine juristisch schwierige Lage, denn sobald der durch das Insolvenzrecht geregelte Fall eintritt, ist die persönliche Leitung der Apotheke streng genommen nicht mehr gegeben. Zu dieser ist der Inhaber durch das Apothekenrecht jedoch verpflichtet. Mancher Betrieb kann dennoch mit einer Sondererlaubnis weitergeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Inhaber auch die Regelinsolvenz unter Eigenverwaltung beantragen. Dies ist möglich, wenn der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellt. Geschieht dies hingegen durch einen Gläubiger, muss das Gericht einen Insolvenzverwalter einsetzen.

 

Der Insolvenzverwalter verfügt im Falle einer zahlungsunfähigen Apotheke nicht nur über das Betriebsvermögen und die Erträge, die während der Zeit des Verfahrens erwirtschaftet werden. Wie bereits erwähnt, wird auch das private Vermögen des Inhabers herangezogen, um die Forderungen der Gläubiger zu begleichen, sodass eine Apothekeninsolvenz stets mit einer Privatinsolvenz verbunden ist. Zum Vermögen zählen dabei nicht nur die eigene Wohnung oder das Haus, sondern auch das Sparbuch, die Altersversorgung oder Vermögenswerte, die man einem Familienangehörigen im Laufe der vergangenen zehn Jahre überschrieben hat. Dann gilt es, eine sogenannte Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren zu bewältigen, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen.

 

Approbation in Gefahr

 

Immerhin: Da Zahlungsunfähigkeit an sich nicht strafbar ist, besteht kein Grund für den Entzug der Approbation. Trotzdem kann diese unter bestimmten Voraussetzungen in Gefahr geraten. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Inhaber der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat. Gleiches gilt, wenn nicht nur Lieferanten und Angestellte auf ihr Geld warten, sondern auch das Finanzamt. Dieses kann dann – je nach Höhe des geschuldeten Betrags – einen Strafantrag wegen Steuerverkürzung beziehungsweise Steuerhinterziehung stellen, der möglicherweise ein berufsgerichtliches Verfahren nach sich zieht.  /

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