Rückschlag für Winthrop |
09.10.2012 15:44 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Der Generikahersteller Winthrop ist mit dem sogenannten Partnerprogramm auch in zweiter Instanz vor Gericht gescheitert. Das Kammergericht Berlin erklärte das Modell für unzulässig und wies damit die Berufung der Sanofi-Tochter gegen ein Urteil des Berliner Landgerichts zurück.
Die Entscheidung war bereits am 11. September gefallen, nun liegen die Urteilsgründe vor. Winthrop hatte das Partnerprogramm 2009 ins Leben gerufen. Es bot Apothekern die Möglichkeit, Arzneimittel von Winthrop und Sanofi-Aventis im Direktvertrieb zum Herstellerabgabepreis zu beziehen. Im Gegenzug mussten sich die Apotheker dazu verpflichten, bestimmte Generika von Winthrop bevorzugt abzugeben. Aus Sicht des Kammergerichts verstößt diese Vereinbarung gegen Paragraf 10 des Apothekengesetzes. Demnach darf sich ein Apothekenleiter nicht dazu verpflichten, einzelne Präparate bevorzugt anzubieten und sich auch nicht auf das Angebot bestimmter Hersteller beschränken.
Die Richter sehen einen möglichen Interessenkonflikt des Apothekers, wenn etwa ein Winthrop-Arzneimittel nicht vorrätig ist. Anstatt einfach das Produkt eines anderen Herstellers abzugeben, könnte sich der Apotheker dazu verpflichtet fühlen, das Winthrop-Präparat zu bestellen und den Kunden warten zu lassen. Ähnliche Probleme könne es bei Arzneimittel-Unverträglichkeiten geben, so das Gericht. Eine rechtliche Verpflichtung des Apothekers zur Bevorzugung einzelner Pharmaunternehmen werfe daher Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung auf.
Anders als das Landgericht hält das Berliner Kammergericht die Belieferung der Apotheker zum Herstellerabgabepreis hingegen für zulässig. Hersteller dürften über die Einkaufskonditionen finanzielle Anreize setzen, eine unzulässige Einflussnahme auf den Apotheker sei das allein nicht, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Gericht verweist auf die Arzneimittelpreisverordnung. Demnach erhalten Großhändler eine Marge von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis plus 70 Cent Fixzuschlag. Diese Regelung sei jedoch nicht als »Festlegung eines Festpreises« zu verstehen, so das Gericht. Vielmehr handele es sich um die »Festsetzung einer Preisspanne mit einer Begrenzung durch einen Höchstpreis«. Schließlich dürfe die Großhandelsmarge dem Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung zufolge »höchstens« erhoben werden. »Der Großhandel darf daher diesen Preisrahmen unausgeschöpft lassen und die Apotheken zum Herstellerabgabepreis (der die Umsatzsteuer enthält) beliefern.«
Da laut Arzneimittelgesetz für Pharmaunternehmen im Direktvertrieb die gleichen Regeln gelten würden wie für Großhändler, dürften auch sie zum Herstellerabgabepreis an die Apotheker liefern, so das Gericht. /