Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign
Steuertipp

Finanzrichter wollen Abzug von Fortbildungskosten vereinfachen

Datum 09.10.2006  16:36 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Finanzrichter wollen Abzug von Fortbildungskosten vereinfachen

Von Oliver Schmitz

 

Kosten für Reisen zur Teilnahme an einem beruflichen Kongress werden häufig von der Finanzverwaltung unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Der VI. Senat des BFH möchte an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Er befürwortet einen leichteren Abzug von Reisekosten, die in Zusammenhang mit einer Fortbildung stehen.

 

Nach geltendem Recht dürfen Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für seine private Lebensführung tätigt, nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Zu diesen steuerlich irrelevanten Aufwendungen gehören auch solche, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

 

Aus diesem Grundsatz hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen entwickelt. Soweit solche Veranstaltungen an touristisch interessanten Orten stattfinden, vermutet die Finanzverwaltung stets eine private Mitveranlassung. Daher sind Aufwendungen hierfür nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich veranlasst und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Abzug von Kosten nur dann in Betracht, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen. Da aber nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Reise stets als Einheit zu beurteilen ist, führt dies mangels Aufteilbarkeit der Reisekosten in der Regel zur Versagung des Werbungskosten- beziehungsweise Betriebsausgabenabzugs.

 

Beispiel

 

Ein Apotheker besucht im Januar für sechs Tage einen Fachkongress in der Schweiz. An diesen sechs Tagen besucht er nur vier ganztägige Vorträge und Workshops, da er an den Themen der übrigen zwei Veranstaltungstage kein Interesse hat. Die Teilnahme an den besuchten Veranstaltungen dokumentiert er durch Mitschriften und lückenlose Teilnahmebescheinigungen für die einzelnen Veranstaltungen. So kann er die ausschließliche berufliche Veranlas-sung für diese Tage nachweisen. Ihm sind für die Anreise Flug- und Taxikosten in Höhe von 1200 Euro und Hotelkosten von 125 Euro pro Nacht entstanden. Die Teilnahmegebühr des Veranstalters betrug 300 Euro.

 

Unstreitig ist die Teilnahmegebühr in Höhe von 300 Euro als Betriebsausgabe abzugsfähig, da diese eindeutig ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Die Übernachtungskosten dürften mit 500 Euro (4 x 125 Euro) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, wobei auch hier mit Widerstand der Finanzverwaltung zu rechnen ist. Bei den Flug- und Taxikosten handelt es sich hingegen nach bisheriger Rechtsprechung des BFH um sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen, sodass hierfür ein Abzugsverbot besteht. Eine eindeutige und klare Trennung der Kosten sei hier nicht möglich, so der BFH.

 

Die Richter des VI. Senates des BFH möchten nun an dieser strikten Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Sie haben deshalb den Großen Senat des BFH angerufen und ihm per Beschluss die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können.

 

Anlass für den Beschluss des VI. Senats des BFH war eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2001 (<link fileadmin pza wuh2.htm>PZ 43/01). In dem zugrunde liegenden Streitfall besuchte der Kläger, ein angestellter EDV-Controller, eine Computer-Messe in den USA. An vier Tagen des insgesamt siebentägigen USA-Aufenthalts nahm der Kläger an verschiedenen beruflichen Fachveranstaltungen teil. Drei Tage standen ihm für private Aktivitäten zur Verfügung. Die Kosten der Reise machte der EDV-Controller als Wer-bungskosten geltend. Das für ihn zuständige Finanzamt erkannte zunächst nur die Tagungsgebühren, später auch die Aufwendungen für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für vier Tage an. Bei den Kosten des Hin- und Rückflugs berief sich das Finanzamt auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot und versagte die steuerliche Berücksichtigung. Erst das Finanzgericht Köln erkannte dem Kläger in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH 4/7 der Kosten des Hin- und Rückflugs zu.

 

Die Münchner Richter sind der Auffassung, dass das Finanzgericht Köln die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise zu Recht aufgeteilt und anteilig als Werbungskosten berücksichtigt hat. Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit seien grundsätzlich alle beruflich veranlassten Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. Folglich handele es sich auch bei den Flugkosten insoweit um Werbungskosten, als die USA-Reise beruflich veranlasst sei. Das vom BFH geschaffene Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt beruflich und privat veranlasste Aufwendungen stehe dem nicht entgegen. Denn das Aufteilungs- und Abzugsverbot sei nicht anzuwenden, wenn sich der dem Beruf dienende Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben von dem privat veranlassten Teil abgrenzen lasse. Dies sei der Fall, wenn das Verhältnis der beruflichen und privat veranlassten Zeitanteile der Reise als Aufteilungsmaßstab herangezogen werden könne.

 

Es ist zu hoffen, dass sich der Große Senat des BFH dieser Auffassung anschließend wird. Denn dann könnte der Apotheker im Beispielsfall weitere 800 Euro (4/6 von 1200 Euro) als Betriebsausgaben abziehen. Bis Klarheit besteht, ob sich der Große Senat des BFH zu einer Rechtsprechungsänderung durchringen kann, sollten Steuerbescheide, bei denen Reisekos-ten in Zusammenhang mit einer Fortbildung aufgrund des gemischt beruflich-privaten Charakters der Reise steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, durch Einsprüche offen gehalten werden. (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006, VI R 94/01).

Kontakt:

Treuhand Hannover

Steuerberatungsgesellschaft GmbH, StBG

Hildesheimer Straße 271

30519 Hannover

steuertipp(at)treuhand-hannover.de

Frag die KI
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
BETA
Menü
Zeit
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
Zeit
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
Senden
SENDEN
KI
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
KI
KI
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa