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Erbschaftsteuerreform

Einigung erzielt

05.10.2016  09:02 Uhr

Von Doreen Rieck / Nachdem der Gesetzentwurf zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im Juli an der Abstimmung im Bundesrat gescheitert war, konnten Bund und Länder den Streit nun beilegen. Das Gesetzgebungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss.

In der Nacht zum 22. September 2016 erzielte der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen Kompromissvorschlag. Eine Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts wurde erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die bisher geltenden Regelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte. Dem Gesetzgeber hatten die Richter eine Frist für die Änderung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Die Koalitionsspitzen konnten sich jedoch zunächst nicht auf einen Gesetzentwurf einigen. Als dieser im Juni endlich vorlag, scheiterte das Gesetz an der fehlenden Zustimmung im Bundesrat. Die Reform verzögerte sich weiter.

 

Voraussetzungen einhalten

Die Vermittler einigten sich nunmehr darauf, dass sich Unternehmen wie bisher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen lassen können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen einhalten. So muss etwa das Unternehmen weiterhin über mehrere Jahre fortgeführt werden. Die Beschlussempfehlung enthält zudem Anpassungen bei der Regelung des Vorwegabschlags bei Familienunternehmen. Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Statt der geplanten unverzinslichen Stundung der Erbschaftsteuer sollen jetzt Zinsen erhoben werden.

 

Für die Bewertung von Unternehmen schlägt der Vermittlungsausschuss einen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vor. Dieser soll künftig an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden. Zuletzt lag der Faktor bei 17,86. Der Bundesrat wollte den Faktor auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 drücken. Durch den geringeren Kapitalisierungsfaktor ergeben sich niedrigere Unternehmenswerte.

 

Bei der schon vom Bundestag beschlossenen Verschärfung für Großvermögen ab einem Wert von 26 Millionen Euro wird es bleiben. Auch die Lohnsummenregelung, welche Betriebe mit mehr als sechs Arbeitnehmern zu beachten haben, wird unverändert übernommen.

 

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss steht ein langes Gesetzgebungsverfahren jetzt kurz vor dem Abschluss. Der Einigungsvorschlag wird nun zunächst dem Bundestag zugeleitet. Wenn dieser ihn umgesetzt hat, befasst sich der Bundesrat erneut mit dem Gesetz. /

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