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Arzneimittelverschreibungsverordnung

Apotheker darf ergänzen

05.10.2016  09:02 Uhr

Von Ev Tebroke / Apotheker dürfen künftig ein Rezept um den fehlenden Vornamen und die Telefonnummer des verordnenden Arztes eigenverantwortlich ergänzen. Der Bundesrat hat die geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung abgesegnet. Sie kann nun in Kraft treten.

Eine Ergänzung der fehlenden Angaben ohne vorherige Rücksprache ist allerdings nur erlaubt, wenn dem Apotheker der Arzt und die fehlenden Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Das regelt die 15. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV-ÄndV). Der Bundesrat hat dem entsprechenden Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) am 23. September 2016 zugestimmt. Die Verordnung soll einen Tag nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Für die Apotheker und nicht zuletzt auch für die Patienten bedeutet die neue Regelung eine Erleichterung. Bislang durften Apotheken ein Rezept nicht beliefern, wenn die entsprechenden Angaben wie Vorname und dienstliche Telefonnummer des verschreibenden Arztes fehlten. Entweder mussten sie mit der Praxis Rücksprache halten oder den Patient mit dem Rezept zur Korrektur in die Praxis zurückschicken. Taten sie dies nicht, etwa weil ihnen der ausstellende Arzt und die Praxis bekannt sind, konnten Krankenkassen das Rezept retaxieren.

 

Mit der AMVV-Novelle entfallen sowohl dieser Mehraufwand als auch die Gefahr einer diesbezüglichen Retaxation. Dazu wurde § 2 der Verordnung um den neuen Absatz 6a ergänzt. Dieser lautet wie folgt: »Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.«

 

Forderung der ABDA

 

Als zweifelsfrei bekannt sind diese Angaben laut Verordnung dann anzusehen, »wenn die Apotheke die Daten verifiziert hat oder zum Beispiel aufgrund örtlicher Nähe häufig Verschreibungen der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen der verschreibenden Person und dem Apotheker besteht«. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Apotheke den Sprechstundenbedarf des verschreibenden Arztes beliefert.

 

Mit den Änderungen ist das BMG weitgehend einer Forderung der ABDA entgegengekommen. Die Bundesvereinigung hatte schon zum Verordnungsverfahren zur 14. AMVV-ÄndV entsprechende Änderungen angeregt. Unberücksichtigt blieb die Anregung, die Ergänzungsrechte auch auf die Berufsbezeichnung des Arztes sowie Namen und Anschrift von dessen Praxis oder Klinik zu erweitern. Dies hatte die ABDA im Juni dieses Jahres in einer Stellungnahme gefordert. /

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