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Medizinalhanf

Experten äußern Kritik

28.09.2016  09:27 Uhr

Von Christina Müller / Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibungs- und erstattungsfähig machen. Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes ist jedoch umstritten, das wurde bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags deutlich.

Vor allem die mangelhafte Studienlage sowie die geplante verpflichtende Teilnahme an einer Begleiterhebung, die mit der Kostenerstattung Hand in Hand gehen soll, stoßen Ärzten, Krankenkassen und Rechtsexperten sauer auf.

Keine Notwendigkeit

 

Aus der Sicht der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) bedeute die Abgabe der Droge mit Blick auf die Anwendung und Dosierung für den Patienten einen Rückschritt für die Arzneimitteltherapiesicherheit. Die DGP sprach sich daher für die Verwendung von Fertigarzneimitteln mit standardisiertem Wirkstoffgehalt und definierten Dosierempfehlungen aus. Auch die Deutsche Schmerzgesellschaft sieht keine wissenschaftlich erkennbare Notwendigkeit für eine Verschreibungsfähigkeit von Medizinalhanf. Stattdessen sollten verfügbare Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden.

 

Der GKV-Spitzenverband bemängelte unter anderem die fehlenden Belege für die Wirksamkeit von Cannabisblüten. Auch halten die Kassen die Preisbildung für die Abgabe von Cannabisblüten für unzureichend reguliert. Nutznießer sind aus ihrer Sicht die Apotheker: Da es sich dabei um eine Abgabe von Stoffen in unveränderter Form handele, dürften die Offizinen gemäß Arzneimittelpreisverordnung einen Aufschlag von 100 Prozent auf ihren Einkaufspreis berechnen. Vor dem Hintergrund des anfallenden Arbeitsaufwands in der Apotheke erscheine dies unangemessen hoch, so der GKV-Spitzenverband.

 

Die Bundesärztekammer und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft kritisierten unter anderem das Vorhaben, Patienten zur Teilnahme an einer Begleiterhebung zu verpflichten und in diesem Zusammenhang entsprechende Daten zu erheben. Dafür fehlten die datenschutzrechtlichen Grundlagen, heißt es.

 

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf darauf aufmerksam gemacht, dass für den medizinischen Einsatz von Cannabis zunächst etwa die Art der Darreichung zu klären sei. Das Rauchen der Droge käme mit Blick auf eine kontrollierte Wirkstoffzufuhr nicht infrage. Stattdessen empfiehlt die Bundesvereinigung die Applikation mittels Dampfinhalation. /

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