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Korruption im Gesundheitswesen

Länder wollen weiteren Tatbestand

23.09.2015  09:38 Uhr

Von Stephanie Schersch / Der Gesundheitsausschuss im Bundesrat drängt auf Änderungen am geplanten Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen. Demnach sollen härtere Strafen drohen, wenn Patienten durch Bestechung gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sind.

Mit der Novelle will die Bundesregierung die schwarzen Schafe der Branche ins Visier nehmen. Wer etwa als Arzt Geschenke annimmt und im Gegenzug bestimmte Arzneimittel verschreibt, muss künftig mit Geldstrafen und bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen. Die gleichen Strafen drohen demjenigen, der einen Heilberufler besticht.

Für besonders schwere Fälle von Korruption sieht das Gesetz sogar fünf Jahre Haft vor. Als schwer gilt ein Fall in der Regel dann, wenn die Täter gewerbsmäßig beziehungsweise als Mitglied einer Bande handeln oder wenn der gewonnene Vorteil besonders groß ist. Aus Sicht des Gesundheitsausschusses geht das nicht weit genug. In einer Stellungnahme schlägt er vor, einen weiteren Tatbestand als schwer zu definieren. Demnach sollen erhöhte Strafen auch dann drohen, wenn »der Täter einen anderen Menschen durch die Tat in eine Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt«.

 

Korruption im Gesundheitswesen könne schließlich nicht nur finanzielle Nachteile für die Kostenträger mit sich bringen, heißt es zur Begründung. Für die Betroffenen seien vielmehr die durch Bestechung entstandenen Gesundheitsschäden gravierend. Es sei zudem »schwer vermittelbar, dass eine körperliche Schädigung als Folge des Fehlverhaltens hinter den übrigen Tatbestandsmerkmalen zurückstehen soll«.

 

Gegen Korruption können Ermittler nur auf Antrag vorgehen. Einen entsprechenden Strafantrag sollen laut Gesetzentwurf neben dem geschädigten Patienten, Wettbewerbern und berufsständischen Kammern auch die Krankenkasse und die Pflegeversicherung des Betroffenen stellen können. Der Gesundheitsausschuss möchte in diese Aufzählung auch die gesetzliche Unfall- beziehungsweise Rentenversicherung des jeweiligen Patienten aufnehmen. Beide zahlten schließlich auch Reha-Leistungen, die Unfallversicherung zudem ambulante und stationäre medizinische Behandlungen, so die Begründung. »Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssen auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können.«

 

Der Rechtsausschuss im Bundesrat sieht hingegen keinen Änderungsbedarf an dem Gesetz. Er empfiehlt der Länderkammer, keine Einwände gegen die Novelle zu erheben. Über den Gesetzentwurf der Regierung wird das Plenum am 25. September beraten. /

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