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Heimversorger dürfen Räume auslagern

23.09.2015  09:38 Uhr

Von Daniel Rücker / Heimversorgende Apotheker dürfen für bestimmte Aufgaben Versorgungsräume der Apotheke auslagern und damit die in der Apothekenbetriebsordnung festgelegte Raumeinheit umgehen.

 

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen verstoßen die Heimversorger nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung, wenn sie Arzneimittel und andere für die Heimversorgung notwendige Waren und Dienstleistungen in Räume auslagern, die sich nicht in der eigenen Apotheke befinden. Damit habe das OVG die Regelung zur Heimversorgung der zur Krankenhausversorgung gleichgestellt, kommentierte Klaus Peterseim, Vorsitzender des Bundesverbandes der klinik- und heimversorgenden Apotheker, die Entscheidung des OVG. Krankenhausversorgende Apotheken dürfen bereits seit der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung von 2012 für bestimmte Tätigkeiten ausgelagerte Räume in anderen Gebäuden nutzen. Bei heimversorgenden Apotheken war dies umstritten.

 

Nach § 4, Absatz 1, Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung sind Betriebsräume eigentlich so anzuordnen, dass jeder Raum einer Apotheke ohne Verlassen des Betriebs erreichbar ist. Lagerräume, die ausschließlich zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern gebraucht werden, waren davon ausgeschlossen. Allerdings hatte die nordrhein-westfälische Aufsichtsbehörde die Regelung so interpretiert, dass in den Räumen für die Heimversorgung ausschließlich Arzneimittel aufbewahrt, aber keine weiteren Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Dieser engen Auslegung folgte das OVG nicht.

 

Peterseim ist mit diesem Ergebnis sehr zufrieden: »Damit ist klargestellt, dass es nicht um eine generelle Aufweichung der Raumeinheit geht, sondern um eine versorgungsbezogene Ausnahme.« /

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