Pharmazeutische Zeitung online
Gemeinsamer Bundesausschuss

Mit dem Fachwissen der Apotheker

10.09.2014  09:56 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Spitzenorganisation der Apothekerschaft ist im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht als stimm­berechtigtes Mitglied vertreten. Das möchten viele Apotheker gern ändern. Kritiker halten den Aufwand, den solch ein Schritt mit sich bringen würde, mit Blick auf den tatsächlichen Nutzen allerdings für zu groß. Denn schon jetzt fließt reichlich pharmazeutische Expertise in die Arbeit und die Entscheidungen des G-BA ein.

Die Diskussion um eine direkte Plenum-Mitgliedschaft der Apotheker schwelt seit der Grün­dung des G-BA im Jahr 2004. Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ins Leben geru­fe­ne neue Instanz übernahm damals die Aufgaben der früheren Bundesausschüsse der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen sowie des Koordinierungsausschusses. Die Spitzenorga­ni­sa­tion der Apotheker war vom Gesetzgeber als Träger in dem neuen Gremium folglich nicht vorgesehen. Die ABDA kann zwar Stellungnahmen abgeben, ist aber nicht stimmbe­rechtigt. Dazu bedürfte es einer Trägerschaft und somit einer Gesetzesänderung.

 

Verschiedene Träger

 

Aktuelle Träger des G-BA sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassen­ärztliche und die Kassen­zahn­ärzt­liche Bundesvereinigung (KBV beziehungsweise KZBV) und der GKV-Spitzenverband, allesamt keine Wirtschaftsverbände. Grundsätzlich ist hier fraglich, ob die apothekerliche Bundesvereinigung als Wirtschaftsverband überhaupt eine grundge­setz­liche Legitimation zur Mitgliedschaft hat.

Der G-BA regelt die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots medizinischer Leistungen und deren Erstattungsfähigkeit durch die Kassen. Hier ist vor allem auch die frühe Nutzenbewertung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu nennen. Der G-BA prüft, inwiefern ein neu auf den Markt gebrachter Wirkstoff im Vergleich zu bereits vorhandenen Therapieoptionen den Patienten einen Zusatznutzen bietet. Abhängig vom Ausmaß dieses Nutzens ist der anschließend von Pharmaherstellern und Kassen zu verhandelnde Erstattungspreis.

 

Da Apotheker keine Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung veranlassen, sondern in erster Linie Verordnungen umsetzen, erscheint ein Recht auf Mitgliedschaft in dem obersten Gremium wenig nachvollziehbar. Und was würde es konkret bringen?

 

Eine Trägerschaft im obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Ge­sundheitswesen ist mit erheblichem finanziellen und personellen Aufwand verbunden. In dem für die Apotheker vor allem maßgeblichen Unterausschuss (UA) Arzneimittel beschäftigen die Kassen sechs Mitglieder. Die Seite der Leistungserbringer entsendet ebenfalls sechs Mitglie­der auf eigene Kosten, jeweils drei von der DKG und drei von der KBV.

 

Um fachlich fundierte Einschätzungen und Entscheidungen vornehmen zu können, arbeiten im Hintergrund weitere zahlreiche Mitarbeiter. Die ABDA rechnete bereits 2011 mit mindestens zehn zusätzlichen Mitarbeitern, die im eigenen Haus für systematische eigene Recherchen und die Prüfung der entsprechenden Fragestellungen beschäftigt werden müssten, sollten auch die Apotheker im G-BA sitzen.

 

Nur eine Stimme

 

Die Unterausschüsse bereiten die Beschlüsse des Plenums vor. Dabei fließt in die Beratungen und Entscheidungen des UA Arzneimittel bereits jetzt reichlich pharmazeutisches Fachwissen ein. In der zugehörigen Abteilung arbeiten neben dem Leiter und der Stellvertreterin zurzeit sechzehn Referenten. Unter den Personen, die auf der Internetseite des G-BA ihren beruflichen Hintergrund öffentlich bekannt geben, sind zehn Pharmazeuten.

 

Kommt es im Plenum zur konkreten Abstimmung über die im Unterausschuss vorbereiteten Beschlüsse, hat jedes stimmberechtigte Plenumsmitglied in der Regel eine Stimme. Ein Stimmrecht würde den Apothekern damit nur sehr begrenzten Einfluss ermöglichen.

 

Aktuell gehören dem Plenum 13 stimmberechtigte Personen an. Neben drei Unparteiischen, darunter auch der Vorsitzende, ist die Gesetzliche Krankenversicherung mit fünf Mitgliedern vertreten. Auf der Seite der Leistungserbringer sitzen ebenfalls fünf Mitglieder: Jeweils zwei Personen für DKG und KBV, eine Person für die KZBV. Die fünf Patientenvertreter im Plenum haben Mitberatungs- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist paritätisch zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern verteilt. Wären auch die Apotheker im Plenum vertreten, hätte die Seite der Leistungserbringer also nach wie vor 50 Prozent der Stimmen. Je mehr Institutionen hinzukämen, desto weiter würde sich der Stimmanteil der einzelnen Mitglieder verkleinern.

 

Im Plenum gilt der Mehrheitsbeschluss von mindestens sieben Stimmen. Wenn über Leistungen abgestimmt wird, die bislang erstattet wurden und künftig ausgeschlossen werden sollen, sind seit Mai 2014 sogar neun Stimmen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Apotheker in entscheidenden Punkten tatsächlich Ärzte, Krankenhäuser und Unparteiische von ihren Anliegen überzeugen und damit auf ihre Seite ziehen könnten.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss finanziert sich über sogenannte Systemzuschläge. Diese Zuschläge, die auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen tragen, setzt der G-BA jährlich neu fest. Künftig wird sich auch der Haushalt des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen aus diesen Geldern speisen.

 

Mit den steigenden Anforderungen sind die Zuschläge seit 2004 enorm gewachsen. 2014 setzen sie sich wie folgt zusammen: Für jeden abzurechnenden Krankenhausfall wird ein Zuschlag von derzeit 1,27 Euro erhoben, der für die Arbeit des G-BA zur Verfügung steht. 2011 lag dieser noch bei 80 Cent. Der Zuschlag im vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Sektor beläuft sich auf 3,8 Cent pro Fall (2,27 Cent).

 

Aufgrund dieses stetig steigenden Finanzierungsbedarfs befürchtet die ABDA eine hohe finanzielle Mitbeteiligung der Apotheker, wären auch sie im G-BA vertreten. Es sei denn, auch der Beitrag der Apotheker würde mit vergleichbaren Systemzuschlägen finanziert. Dann könnte beispielsweise wie beim Nacht- und Notdienstfonds für jede abgegebene Arzneimittelpackung ein Zuschlag erhoben werden. Wie die Finanzierung konkret geregelt werden müsste, ist ein anderes weites Feld – mit reichlich Diskussionsstoff. /

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