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Investitionsabzugsbetrag

Bundesfinanzhof erhöht Spielraum

07.09.2016  09:18 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Der Investitionsabzugsbetrag ist eine beliebte Möglichkeit zur Steuergestaltung kleinerer und mittlerer Betriebe. Doch immer wieder entstehen Streitigkeiten mit dem Finanzamt, über die der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss. Zuletzt gab es drei positive Urteile, die den Spielraum bei der Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen erweitern.

Der Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung abnutzbarer und beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt maximal 40 Prozent der Investitionskosten. Insgesamt darf die Summe der Investitionsbeträge 200 000 Euro jedoch nicht überschreiten. Ein Investitionsabzugsbetrag kann den Gewinn mindern und so die Steuerbelastung im Abzugsjahr senken.

Nicht von Dauer

 

Im Jahr der Anschaffung wird der Abzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Um den Betrag auszugleichen, können die entsprechenden Anschaffungskosten gewinnmindernd herabgesetzt werden. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen, sodass im Ergebnis keine dauerhafte Steuer­ersparnis entsteht.

 

Vielmehr kommt es bei diesem Vorgehen zu einer Steuerstundung, die Zinsvorteile mit sich bringt. Die Investition muss bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, das auf das Abzugsjahr folgt, getätigt worden sein. Andernfalls wird der Abzug im Jahr der Bildung wieder rückgängig gemacht, sodass sich die Steuer nachträglich erhöht und zusätzlich Zinsen anfallen.

 

Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, darf das Betriebsvermögen maximal 235 000 Euro betragen. Außerdem muss das angeschaffte Wirtschaftsgut zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

 

Eine Aufstockung eines einmal gebildeten Investitionsabzugsbetrags lehnte die Finanzverwaltung bisher ab. Der BFH entschied Ende 2014 jedoch, dass gebildete Abzugsbeträge zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen auf mehrere Jahre verteilt werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat die neue Rechtsprechung des BFH zu Jahresbeginn für allgemein anwendbar erklärt und somit Rechtssicherheit geschaffen.

 

Außerdem darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird, um damit ein eventuelles Mehrergebnis auszugleichen. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass eine Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis in diesem Fall nicht mehr möglich sei. Dem hat der BFH deutlich widersprochen. In der für das Streitjahr 2009 geltenden Rechtslage sei der von der Finanzverwaltung geforderte ­Finanzierungszusammenhang nicht erforderlich. Der Abzugsbetrag darf demnach auch nach einer Außenprüfung gebildet werden.

 

Auf Nachfolger übertragen

 

Möglich ist es laut BFH auch, den Abzugsbetrag zu bilden, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb zeitnah unentgeltlich auf das Kind übertragen wird und dieses die Investition tätigen wird. Denn der Rechtsnachfolger profitiert ebenfalls von der höheren Liquidität im Betrieb, weil aufgrund der ersparten Einkommensteuer des Rechtsvorgängers geringere Entnahmen erfolgt sind.

 

Auch die gesetzlichen Anforderungen haben sich durch Paragraf 7 des Einkommensteuergesetzes 2016 positiv entwickelt. Der Nachweis für eine Investitionsabsicht und die Absicht einer späteren betrieblichen Nutzung muss nicht mehr erbracht werden. Der Abzugsbetrag ist im Bildungsjahr rückgängig zu machen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres der Bildung eine Anschaffung stattfindet. Daher ist kein Missbrauch dieser Vorschrift möglich und die strengen Voraussetzungen sind nun lockerer. /

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