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DocMorris

Deutsches Postfach täuscht Verbraucher

27.08.2013  18:55 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Versandapotheke DocMorris darf keine Bestellscheine mehr verwenden, auf denen als Unternehmensanschrift ein Postfach in Aachen angegeben ist. Das hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Richter bestätigten damit eine einstweilige Verfügung aus dem April, die der Verband Sozialer Wettbewerb gegen den Versender erwirkt hatte. DocMorris hatte dagegen Widerspruch eingelegt – ohne Erfolg wie sich jetzt zeigt. Aus Sicht der Richter führt der Bestellschein des Versenders in die Irre. Am unteren Ende des Formulars findet sich als Kontaktadresse der Schriftzug »Versand­apotheke DocMorris, 52098 Aachen«. 

Diese Angabe erwecke den Eindruck, der Verbraucher bestelle seine Arzneimittel bei einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke, heißt es in der Urteilsbegründung. Tatsächlich aber schließe er einen Vertrag mit einem niederländischen Unternehmen.

 

Kaum zu erkennen

 

Das Gericht sieht in der deutschen Postfachadresse daher einen Verstoß gegen Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieser regelt unter anderem, dass ein Unternehmen seine Identität eindeutig offenlegen muss. Lediglich am rechten Rand des Bestellscheins verweist DocMorris in kleiner Schrift und quer zur Leserichtung auf den Unternehmenssitz im niederländischen Heerlen. Die Richter halten das für unzureichend. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher diesen Schriftzug überhaupt wahrnehme. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Text lediglich, dass ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen für die Aufmachung des Bestellscheins verantwortlich sei, nicht aber, dass der Verbraucher seine Arzneimittel bei einer ausländischen Firma bestelle.

 

Für die Kaufentscheidung sei dieser Umstand jedoch von großer Bedeutung, so das Gericht. Mit Blick auf deutsche Vorschriften und Qualitätsstandards würden viele Kunden Wert darauf legen, nur bei einem inländischen Unternehmen zu bestellen. Auch die Möglichkeit, sich mit potenziellen Beschwerden an eine deutsche Behörde wenden zu können, veranlasse viele zum Kauf bei einem deutschen Versender.

 

Der Verband Sozialer Wettbewerb war auf Initiative der Apothekerkammer Nordrhein gegen DocMorris vorgegangen. In der Vergangenheit waren dort immer wieder Beschwerden von unzufriedenen DocMorris-Kunden eingegangen, die mit Blick auf die Aachener Anschrift davon ausgegangen waren, die Kammer sei die zuständige Aufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts kann DocMorris in Berufung gehen. /

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