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Steuertipp

Studienkosten voll abzugsfähig

30.08.2011  14:47 Uhr

Von Ute Cordes / Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung können uneingeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2009. Nun urteilte er, dass auch Kosten für ein Studium nach dem Abitur voll abzugsfähig sind.

Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung können aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz bisher nicht voll als Werbungskosten abgezogen werden. Lediglich bis zur Höhe von 4000 Euro ist ein Abzug als Sonderausgabe möglich. Sofern der Auszubildende oder Student jedoch keine Einkünfte erzielt, verpuffen die Aufwendungen. Sind Aufwendungen jedoch als Werbungskosten zu qualifizieren, können sie als sogenannter Verlustvortrag verrechnet werden. Dafür hat der BFH nun den Weg frei gemacht.

Der BFH führt seine Entscheidung der Gleichbehandlung von Studiums- und Ausbildungskosten vor allem darauf zurück, dass dem Gesetzgeber handwerkliche Mängel bei Schaffung der oben beschriebenen einschränkenden Regelung unterlaufen sind. Kosten für ein Erststudium oder für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses dürfen nicht vom vollen Abzug ausgeschlossen werden, soweit ein objektiver Zusammenhang mit dem später ausgeübten Beruf besteht, so der BFH.

 

Geklagt hatten eine Medizinstudentin und ein angehender Pilot. Die beiden können sich nun freuen. Aber auch andere andere Studenten und Auszubildende können davon profitieren. Zukünftig sollten die Aufwendungen für ein Erststudium und für eine Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit ein objektiver Zusammenhang mit der späteren Berufsausübung besteht. Beim Einstieg in den Beruf können die Einkünfte dann um die geltend gemachten Verluste gekürzt werden. Noch nicht bestandskräftige Bescheide sollten in diesem Punkt mit Verweis auf die BFH-Urteile durch entsprechende Rechtsmittel offengehalten werden. Dies betrifft Bescheide, bei denen die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist und Bescheide die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Ein Hinweis darauf findet sich unter »Art der Festsetzung« im Bescheid.

 

Sofern noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, kann dies noch nachgeholt werden. Es können noch Steuererklärungen für Jahre ab 2007 abgegeben werden. Für das Jahr 2007 muss die Steuererklärung bis zum 31. Dezember 2011 beim Finanzamt eingegangen sein, für das Jahr 2008 bis zum 31. Dezember 2012 und so weiter.

 

Von der Steuer abziehbar sind Studien- und Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Büromaterial) und Fahrtkosten für die Fahrt zur Uni oder Ausbildungsstätte. Aufwendungen für den reinen Lebensunterhalt sind nicht abzugsfähig, es sei denn es handelt sich um Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Student oder Azubi außerhalb des Ausbildungsortes eine Wohnung besitzt.

 

Abgekürzter Zahlungsweg

 

Damit ein Abzug von der Steuer erfolgen kann, muss Schuldner, also Rechnungsempfänger der (Ausbildungs-)Leistung immer der Azubi/Student selbst sein. Ausgaben von Dritten, zum Beispiel den Eltern, können jedoch im Fall des sogenannten abgekürzten Zahlungsweges anerkannt werden.

 

Mit der Abkürzung des Zahlungsweges ist gemeint, dass die Eltern den geschuldeten Betrag direkt an den Gläubiger (zum Beispiel das Lehrgangsinstitut) entrichten, statt dem Studenten den Geldbetrag unmittelbar zu geben.

 

Eine Entscheidung über die Anwendung der Urteile durch die Finanzverwaltung steht zwar noch aus. Der Tagespresse ist aber zu entnehmen, dass die Politik weitestgehend gewillt ist, zukünftig Ausbildungskosten besser zu fördern.

 

Es kann auch sein, dass die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Dann würden die positiven Urteile nicht für die Allgemeinheit gelten, sondern nur für die beiden vom BFH entschiedenen Fälle. /

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