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Rabattverträge

Dexcel erwirkt Verfügung gegen Hexal

Datum 27.08.2007  12:19 Uhr

Rabattverträge

<typohead type="3">Dexcel erwirkt Verfügung gegen Hexal

Von Uta Grossmann

 

Das Kölner Landgericht hat eine einstweilig Verfügung gegen den Generika-Hersteller Hexal erlassen. Hexal hatte Apotheker dazu aufgefordert, seine Arzneimittel nicht durch rabattierte Substitute zu ersetzen, wenn sie nicht in der Aut-idem-Liste stehen.

 

Die Dexcel Pharma aus Alzenau erwirkte die einstweilige Verfügung gegen Hexal, weil die Novartis-Tochter aus Holzkirchen Apotheker aufgefordert hatte, bestimmte seiner Generika nicht gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel aus den AOK-Rabattverträgen auszutauschen - gemeint waren solche, die nicht in der Aut-idem-Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen. Hexal hat keinen Rabattvertrag mit der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) abgeschlossen. Konkurrent Dexcel ist AOK-Rabattpartner.

 

Dexcel vertritt die Rechtsauffassung, dass rabattbegünstigte Arzneimittel Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrages nach Paragraf 129 des Sozialgesetzbuches V haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hatte eine Liste mit Wirkstoffen und Darreichungsformen erstellt, die therapeutisch vergleichbar sind und vom Apotheker abgegeben werden können, wenn der Arzt eine Substitution (aut idem) nicht ausdrücklich ausschließt.

 

Umstrittene Auslegung

 

Besteht für einen bestimmten Wirkstoff ein Rabattvertrag und aut idem ist zugelassen, muss der Apotheker nach Auffassung von Dexcel das rabattierte Medikament abgeben, auch wenn es nicht in der Aut-idem-Liste des GBA aufgeführt ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und das Bundesministerium für Gesundheit teilen die Auffassung, dass Rabattverträge immer beachtet werden müssen, auch wenn keine Hinweise des GBA zur Austauschbarkeit vorliegen.

 

Den Apothekern würden demnach Retaxationen drohen, wenn sie nach Ablauf der Friedenspflicht für die AOK-Rabattverträge am 30. September bei einer Verordnung eines nicht rabattierten Arzneimittels, das nicht in der Aut-idem-Liste steht, dieses abgeben, obwohl der Arzt Substitution zugelassen hat und für den Wirkstoff ein Rabattvertrag besteht. Allerdings ist diese Auslegung heftig umstritten.

 

Hexal ist der Meinung, die Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses gehe vor. Das Landgericht Köln untersagte dem Unternehmen eine entsprechende Darstellung auf seiner Internetseite. Die dort vertretene Auffassung, ein Arzneimittel, das nicht in der Aut-idem-Liste stehe, sei grundsätzlich nicht substituierbar, ist nach Aussage des Landgerichts umstritten und muss einer Klärung zugeführt werden. Konkret ging es um Amlodipin- und/oder Lamotrigin-haltige Arzneimittel.

 

Die Fragestellung, wie der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach Paragraf 129 Sozialgesetzbuch V auszulegen sei, ist damit nach wie vor offen. Bekanntlich vertreten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Krankenkassen hier unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht des DAV ist für den Apotheker maßgeblich, was die Software darstellt - und allein der GBA legt fest, welche Wirkstoffe und Darreichungsformen wie ersetzt werden können.

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