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Rabatte bei Verblisterung

Wettbewerbshüter sehen Politik am Zug

19.08.2015  09:52 Uhr

Von Stephanie Schersch / Bereits im März hatte der Bundes­gerichtshof (BGH) geurteilt, dass Hersteller und Apotheker die Preise für Arzneimittel frei verhandeln können, wenn die Präparate zur Verblisterung bestimmt sind. Die Wettbewerbs­zentrale sieht nach dieser Entscheidung nun die Politik am Zug.

»Das Urteil kann nur als Aufforderung an den Verordnungsgeber verstanden werden, den Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung zu korrigieren beziehungsweise zu präzisieren«, sagte Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. Vergangene Woche hatte der BGH die Gründe für seine Entscheidung aus dem März vorgelegt. Die Wettbewerbszentrale war aus dem Verfahren als Verlierer hervorgegangen. Geklagt hatte er gegen den Arzneimittelhersteller Ratiopharm, der Apothekern Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente zur patientenindividuellen Verblisterung angeboten hatte.

 

Ausnahmeregelung

 

Dabei hatte sich das Unternehmen auf eine Ausnahmeregel in § 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berufen. Demnach gelten für Teilmengen aus Fertigarzneimitteln nicht die sonst üblichen Preisvorschriften, sofern Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke der Präparate unverändert bleiben. Aus Sicht des BGH traf das auf die Arzneimittel von Ratiopharm zu, die Apotheker etwa für Heimbewohner in individuelle Blister verpackt hatten. Das Gericht hatte daher dem Hersteller Recht gegeben – anders als die Richter der beiden Vorinstanzen.

Nach Meinung der Wettbewerbszentrale hat der BGH bei seiner Entscheidung wesentliche Aspekte außer Acht gelassen. So hatte etwa das Landgericht Ulm in erster Instanz darauf verwiesen, dass den Medikamenten zur Verblisterung jeweils ein Rezept über eine gesamte Arzneimittelpackung zugrunde gelegen habe und die Apotheker diese auch regulär zum Festpreis mit den Krankenkassen abgerechnet hätten.

 

Die Richter am BGH überzeugte dieses Argument nicht. Ihrer Meinung nach erfordert die AMPreisV noch nicht einmal, dass die Abgabe einer Teilmenge auf einer ärztlichen Verordnung beruht. Damit könnten Apotheker theoretisch jederzeit Teilmengen von Arzneimitteln abgeben, ohne die Preisvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale ist davon überzeugt, dass dies nicht im Sinne der Preisverordnung ist. »Wir glauben nicht, dass die Ausnahmevorschrift als Einfallstor zur Umgehung der Preisbindung gedacht war«, so Münker.

 

Handlungsbedarf sieht auch der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA). Das BGH-Urteil verdeutliche noch einmal, dass bei der Preisberechnung für das patientenindividuelle Verblistern »erhebliche Rechtsunsicherheit besteht«, sagte BVKA-Vizevorsitzender Andreas Willmann. Der BVKA sieht nun in erster Linie den Deutschen Apothekerverband in der Pflicht. Dieser müsse mit den Krankenkassen endlich eine verbindliche Preisvereinbarung für das Verblistern schließen, so Willmann. Auf Dauer führe aber auch an einer Neufassung der Regelungen in der Arzneimittelpreisverordnung kein Weg vorbei. /

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