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Rabatte bei Verblisterung

BGH begründet sein Urteil

12.08.2015  09:28 Uhr

Von Stephanie Schersch / Rabatte auf rezeptpflichtige Arzneimittel sind zulässig, wenn sie zur Verblisterung bestimmt sind. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im März entschieden. Jetzt liegen die Gründe für das Urteil vor.

In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Arzneimittelhersteller Ratiopharm geklagt. Im Kern ging es dabei um Preisnachlässe auf Medikamente zur patientenindividuellen Verblisterung. Ratiopharm wollte die Preise für diese Präparate mit den Apothekern frei verhandeln und hatte sich auf eine Ausnahmeregel in § 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berufen. Werden Teilmengen aus Fertigarzneimitteln entnommen, unterliegen diese demnach nicht den üblichen Preisspannen, »soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt«.

Die Richter am Landgericht Ulm und am Oberlandesgericht Stuttgart hatte das nicht überzeugt. Schließlich lägen den verblisterten Präparaten Rezepte zugrunde, die mit den Krankenkassen entsprechend abgerechnet würden, hatten sie argumentiert. Darüber hinaus werde die Packung letztlich völlig aufgebraucht, von einer Teilmenge könne also gar nicht die Rede sein.

 

Der Bundesgerichtshof sieht das anders und hatte im März daher überraschend Ratiopharm Recht gegeben. So schließe die Formulierung der Ausnahmeregel nicht explizit aus, dass über die Zeit die gesamte Arzneimittelpackung ausgeliefert werde, heißt es in der Urteilbegründung. Dabei verweisen die Richter auch auf den eigentlichen Zweck der Regelung. Die Politik ziele damit sowohl auf die Verblisterung als auch auf die Auseinzelung von Arzneimitteln ab. Eine Preisbindung in diesen Fällen setze die Aufstellung von Listenpreisen oder festen Berechnungsgrundlagen voraus. Das sei jedoch nicht praktikabel, so der BGH.

 

Eine »einschränkende Auslegung« der Ausnahmeregel sei daher nicht geboten, auch um die patientenindividuelle Verblisterung nicht zu behindern. Diese helfe schließlich, Medikationsfehler zu umgehen. Auch das Risiko eines möglichen Missbrauchs darf aus Sicht der Richter nicht zu einer Einschränkung der Regelung führen. Sie gehen nicht davon aus, dass Arzneimittel patientenindividuell verblistert werden, um die Preisvorschriften zu umgehen. »Für eine ernstzunehmende Gefahr eines solchen Verhaltens ist auch nichts ersichtlich.« /

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