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Bonussysteme

BGH verschiebt Entscheidung

18.08.2010  09:38 Uhr

Von Daniel Rücker / Vorerst bleibt offen, ob Apotheken Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben dürfen oder dies ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die für den 16. August angesetzte Entscheidung auf den 9. September verschoben. Eine Sprecherin des Gerichts reklamierte »dienstliche Gründe«.

Im April hatte der BGH in Karlsruhe die Revisionen von Klagen der Wettbewerbszentrale gegen mehrere Apotheken sowie die Klage einer deutschen Apotheke gegen die Europa-Apotheek in Venlo verhandelt. In den Vorinstanzen waren vier Oberlandesgerichte (OLG) zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gekommen, ob Apotheken Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren dürfen. Der BGH wollte seine Entscheidung eigentlich am 16. August bekannt geben.

Die Verhandlung im April ließ nicht erkennen, in welche Richtung die BGH-Richter tendieren. Besondere Brisanz bekommt die Entscheidung zur Europa-Apotheek durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ausländische Apotheken nicht an die Preisverordnung gebunden sind. Sie dürften demnach Boni auf diese Präparate geben oder die gesetzliche Zuzahlung ganz oder teilweise erlassen. Wenn der BGH nun Bonusssysteme als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung werten würde, dann hätte dies nach dem Urteil des BSG keine Bedeutung für ausländische Versender.

 

Allerdings hatten die Karlsruher Richter Zweifel an der BSG-Entscheidung erkennen lassen. Nach ihrer Meinung müsste die Preisverordnung immer dann gelten, wenn deutsche Patienten oder Krankenkassen betroffen sind. Daran ändere sich nichts, wenn die Arzneimittel aus einer ausländischen Apotheke stammen. Die Richter ließen im April aber auch durchblicken, dass sie kein Interesse daran haben, deutschen Apotheken Bonussysteme zu verbieten.

 

Nach der Verhandlung im April zeichnete sich schnell ab, dass der BGH bei seiner Entscheidung vor allem einen möglichen Konflikt mit dem BSG im Auge behalten muss. Für eine dem Sozialgericht widersprechende Entscheidung hätten die Karlsruher Richter den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe anrufen müssen. Dieser ist zuständig, wenn sich zwei Bundesgerichte nicht einig sind. Womöglich steht dies im Zusammenhang mit der Terminverschiebung. /

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