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Kosmetika

Keine Erstattung

07.08.2012  18:47 Uhr

Von Siegfried Löffler, Kassel / Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können ohne Beleg des krankheitsspezifischen Nutzens nicht als Standardtherapie gelten, sagt das Bundessozialgericht (BSG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Deshalb dürfen sie nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Dasselbe gilt für Kosmetika.

Der Erste Senat des BSG unter dem Vorsitz von Präsident Peter Masuch hat im Urteil B 1 KR 24/10 R vom 6. März 2012 die Klage einer 39-jährigen Versicherten endgültig abgewiesen. Die Frau leidet an Neurodermitis und verschiedenen Allergien. Sie forderte von der DAK die Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Mittel zur Pflege der Haut der Marken »Linola« »Linola Fett«, »Anästhesinsalbe 20 %«, »Balneum-Hermal F« sowie »Pasta zinci mollis« die Erstattung der dafür bereits aufgewendeten Kosten. Die Versicherte musste für die privaten Verordnungen monatlich 510 Euro bezahlen.

Verbrauchsgegenstände

 

Nach der Grundsatzentscheidung des BSG zählen diese Mittel nicht zum Leistungskatalog der GKV. Bei »Linola« sei bereits zweifelhaft, ob es sich um ein Arzneimittel oder ein Kosmetikum handelt. Nach dem Gesetz unterfallen Kosmetika, die keine Arzneimittel sind, nicht der Leistungspflicht der GKV. Es handele sich vielmehr um Verbrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Gesetzgeber der Eigenverantwortung der Versicherten zuordne, schreibt das BSG in seiner Begründung. Einer Versorgung mit den übrigen obengenannten Mitteln stehe entgegen, dass »diese Präparate nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind, für die kein Ausnahmetatbestand eingreift«. Die Versicherte habe deshalb gegen die Krankenkasse »weder für die Vergangenheit einen Anspruch auf Kostenerstattung und auf endgültige Versorgung noch für die Zukunft auf Gewährung einer Naturalleistung«.

 

Bereits zum 1. Januar 2004 schloss der Gesetzgeber die Verordnungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulasten der GKV aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss ließ in seinen Arzneimittelrichtlinien die Verordnungsfähigkeit der von der Versicherten verwendeten Salben und des Badeöls auch nicht ausnahmsweise zu.

 

Das BSG wies auch darauf hin, dass der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten den sich aus §§ 2 Absatz 1 und 12 Absatz 2 SGB V ergebenden Einschränkungen unterliege.

 

Wenn der Gesetzgeber solche Arzneimittel von der Erstattung ausnehme, führe dies nicht zu »unzumutbaren, verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Belastungen der Betroffenen«, so das BSG. Die Krankenkassen seien weder nach dem SGB V noch von Verfassungswegen gehalten, »alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist«. /

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