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Doc Morris

Zuzahlungsbelege rechtswidrig

03.08.2016  08:47 Uhr

Von Ev Tebroke / Das Ausstellen von Quittungen über Zuzahlungen, die Kunden gar nicht geleistet haben, ist rechtswidrig. Was sich banal liest, musste dem niederländischen Unternehmen Doc Morris nun das Landgericht Ravensburg (LG) per Urteil untersagen.

Die Versandapotheke verstößt eindeutig gegen das Wettbewerbsrecht und die fachliche Sorgfaltspflicht, wenn sie Kunden einen Zuzahlungsbeleg ausstellt über eine Summe, die dieser tatsächlich nicht geleistet hat. Das hat das LG Ravensburg in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Apotheker den Versender angezeigt, weil dieser einer Kundin eine Zuzahlung in Höhe von 5,71 Euro quittiert hatte, obwohl sie abzüglich eines sogenannten »Gesamt-Vorteils aus diesem Paket« –laut Doc Morris handelte es ich um einen Neukunden-Rabatt – in Höhe von 2,86 Euro lediglich 2,85 Euro gezahlt hatte, also nur 50 Prozent des eigentlichen Zuzahlungsbetrags. Gleichzeitig stand auf der Quittung der Hinweis, diese diene zur Vorlage bei der Krankenkasse.

 

Im Dezember hatte das LG in dieser Sache bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Nun ist das Urteil auf Unterlassung ergangen. Im Januar hatte dann das Landgericht Köln dem Versender die Ausstellung solcher Quittungen untersagt. Gegenstand der Verurteilung war dabei allerdings die Auslobung und Gewährung von Rx-Boni. Die Ravensburger Richter fokussierten sich hingegen in dem Verfahren auf den Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht.

 

Demnach ist das Ausstellen einer solchen Quittung geeignet, »das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen«, heißt es in der Urteilsbegründung. Es könne Kunden dazu veranlassen, benötigte Arzneimittel nur deswegen bei der Beklagten zu beziehen, weil sie aufgrund der überhöhten Zuzahlungsquittungen die Belastungsgrenze erreichen oder eine Steuerersparnis erzielen könnten. Damit entstehe dem Kunden unter von ihm erkennbaren Umständen ein wirtschaftlicher Vorteil. Durch falsche Quittungen erreiche der Kunde möglicherweise schneller die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttojahreseinkommens und wäre dann von Zuzahlungen befreit. Auch könne er Quittungen über ärztlich verord­nete Arzneimittel als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend machen und dadurch Steuern sparen. Aus Sicht der Richter dient daher das von Doc Morris praktizierte Vorgehen eindeutig der Verkaufsförderung und stellt somit nach geltendem Recht einen Wettbewerbsverstoß dar.

 

Das LG Ravensburg verpflichtet Doc Morris dazu, Auskunft über die Anzahl der Verschreibungen zu geben, die bislang unter die rechtswidrige Praxis gefallen sind, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten, Bundesländern sowie über die mit diesen Verschreibungen erzielten Umsätze. Den entstandenen Schaden muss der Versender dem Kläger begleichen. Das Unternehmen hat nun die Möglichkeit, seinerseits gegen das Urteil vorzugehen. Erfahrungsgemäß wird Doc Morris das auch tun. /

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