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Jahresarbeitszeitkonten

Eine Chance für mehr Flexibilität?

03.08.2010  17:27 Uhr

Von Maik Schlüter / Jahresarbeitszeitkonten ermöglichen den Mitarbeitern eine flexiblere Arbeitszeit und dem Arbeitgeber einen bedarfsgerechteren Personaleinsatz. Was genau ist möglich, welche Grenzen gibt es und welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?

Bereits seit 2005 bietet der Bundesrahmentarifvertrag die Möglichkeit, in Apotheken Jahresarbeitszeitkonten einzurichten. Ohne finanzielle Auswirkungen kann eine temporäre Mehr- oder Minderarbeit vereinbart werden.

Paragraf 4 des Tarifvertrages lässt Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Möglichkeit offen, einvernehmlich Jahresarbeitszeitkonten einzuführen und die Wochenarbeitszeit zwischen 29 und 48 Stunden zu variieren. Für Teilzeitkräfte kann ein Spielraum von 75 bis 130 Prozent ihrer vertraglichen Arbeitszeit vereinbart werden. Im Jahresdurchschnitt (»Ausgleichszeitraum« = Kalenderjahr) soll sich die geleistete Mehr- und Minderarbeit egalisieren, sodass die tarifvertraglich fixierten 39,5 Wochenstunden erreicht werden. Die monatlichen Lohnzahlungen bleiben mit Ausnahme der Sonderzahlungen gleich.

 

Mit den Mitarbeitern ist zunächst die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Korridor schriftlich festzulegen, in dem die tatsächliche Arbeitszeit die vertragliche über- und unterschreiten darf. Eine solche Vereinbarung kann in der Regel mit neu einzustellenden Mitarbeitern einfacher vereinbart werden als mit dem bereits beschäftigten Personal. Eine Verpflichtung des Mitarbeiters, einem flexiblen Arbeitszeitkonto zuzustimmen, ist nicht vorgesehen. Abhilfe kann aber gegebenenfalls eine Änderungskündigung schaffen.

 

Die Apotheke muss ein schriftliches Arbeitszeitkonto führen, auf dem die geleisteten Arbeitsstunden erfasst werden. Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgt die Buchung mit den vereinbarten Zuschlägen. Die vermerkten Arbeitsstunden sind wöchentlich vom Apotheker (oder seinem Vertreter) abzuzeichnen. Je nach dem zu erwartenden Arbeitsaufkommen kann der Apotheker die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter in den oben genannten Spielräumen flexibel planen, ohne sich an die starren 39,5 Wochenstunden zu halten. Der Apotheker muss seinen Mitarbeitern allerdings die genauen Arbeitszeiten nach Tag und Stunde mindestens zwei Wochen vorher mitteilen. In Ausnahmesituationen (z. B. Krankheit) kann diese sogenannte »Ankündigungsfrist« unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Mitarbeiters auf minimal 24 Stunden reduziert werden.

 

Abrechnung und Ausgleich

 

Nach zwölf Monaten wird das Arbeitszeitkonto abgerechnet und ermittelt, ob die vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wurde oder ob sich ein positiver oder negativer Stundensaldo ergeben hat. Der Ausgleich für Mehrarbeit erfolgt für den Mitarbeiter in Freizeit. Alternativ kann aber auch ein finanzieller Ersatz vereinbart werden. Erfolgt der Ausgleich nicht innerhalb der Dreimonatsfrist, werden Mehrarbeitszuschläge fällig. Hat der Mitarbeiter weniger als die vertraglich vereinbarten Stunden gearbeitet, sind diese innerhalb der drei Monate nachzuarbeiten. Gibt der Apotheker dem Mitarbeiter dazu keine Gelegenheit, verfällt der Anspruch auf die nachzuarbeitenden Stunden ersatzlos.

 

Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses soll das Konto zum Ende der Kündigungsfrist möglichst ausgeglichen sein. Ein Saldo zugunsten des Arbeitnehmers (Mehrstunden) wird ausgezahlt. Bei Minderstunden hat der Apotheker dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Nacharbeit zu geben. Nimmt der Mitarbeiter diese Gelegenheit nicht wahr, ohne dass der Apotheker dies zu vertreten hat, hat der Mitarbeiter die Vergütung, die rechnerisch auf die Minderstunden entfallen ist, auszugleichen beziehungsweise hat er einen entsprechenden Abzug auf die Vergütungsabrechnung hinzunehmen. Diese Regelung gilt auch bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Mehrarbeit flexibel planen

 

Ob sich die Nutzung dieses Instruments in der Apotheke lohnt, muss im Einzelfall entschieden werden. Schwankungen der Kundenfrequenz im Tages- und Jahresverlauf lassen sich aufgrund der POS-Daten oder Erfahrungen (Markttage, Saisongeschäft in Urlaubsorten, Ärzteurlaub) relativ gut einschätzen. Sicherlich haben viele Apotheken bereits darauf basierend einen praxis­erprobten individuellen Personaleinsatzplan erarbeitet.

 

Trotzdem bietet das Jahresarbeitszeitkonto Chancen. Der Apothekeninhaber kann relativ flexibel Mehrarbeit in Spitzenzeiten planen, ohne gleich Zuschläge an die Mitarbeiter auszahlen zu müssen. Dies kann zum Beispiel für die Planung von Urlaubszeiten Sinn machen. Auch für die Mitarbeiter ergeben sich Vorteile: Sie können ihre Arbeitszeit flexibel festlegen und beispielsweise Dienste unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse untereinander tauschen.

 

Soll das Arbeitszeitkonten-Modell zur Anwendung kommen, ist es für die Steigerung der Akzeptanz bei den Mitarbeitern notwendig, diese frühzeitig in die Planungen und Umsetzung mit einzubeziehen. Selten können alle Auswirkungen und Details der neuen Arbeitszeitregelung im Vorfeld überblickt werden. Daher sind regelmäßige Anpassungen vorzunehmen, um den Anforderungen der betrieblichen Praxis Rechnung zu tragen. /

Diplom-Kaufmann (FH) Maik Schlüter ist Mitarbeiter der betriebswirtschaftlichen Abteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Str. 271, 30519 Hannover, Telefon (0511) 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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