Pharmazeutische Zeitung online
Berufsqualifikationsrichtlinie

Neue Definition des Apothekerberufs

22.07.2015  09:55 Uhr

Von Stephanie Schersch / Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Vorgaben der aktualisierten Berufsqualifikationsrichtlinie in Deutschland verankert werden sollen. Die Apotheker begrüßen die geplante Novelle in Teilen, sind aber nicht mit allen Regelungen zufrieden.

Seit 2005 regelt die Richtlinie im Kern die Anerkennung von Berufsabschlüssen innerhalb der Europäischen Union und soll damit das Arbeiten im Ausland erleichtern. Bereits im Herbst 2013 hatten EU-Rat und -Parlament einer Novelle der Vorgaben final zugestimmt. Den Mitgliedstaaten gaben sie zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in nationales Recht zu überführen.

 

In Deutschland kümmert sich das Gesundheitsministerium um die Umsetzung der relevanten Vorschriften für Heilberufler. So müssen unter anderem Passagen in der Bundesapothekerordnung (BApO) neu gefasst werden. In § 2 BApO soll die Definition des Apothekerberufs aktualisiert und ergänzt werden. Die EU-Richtlinie zählt dazu detailliert pharmazeutische Tätigkeiten auf, die Apotheker übernehmen.

 

Ort der Tätigkeit

 

Das BMG möchte diese Passage eins zu eins in die BApO überführen. Aus Sicht der ABDA greift das zu kurz. Zwar begrüßt sie die geplante Novellierung im Grundsatz. In der Aufzählung fehlten jedoch »durchaus bedeutsame Tätigkeitfelder in Wissenschaft und Forschung«, schreibt die Bundesvereinigung in einer Stellungnahme. Darüber hinaus werde der Ort der Berufsausübung an keiner Stelle erwähnt. »Damit finden sich Apotheker, deren Tätigkeitsfeld außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken ist, kaum im Gesetz wieder.«

 

Der Referentenentwurf gibt darüber hinaus vor, wann die Ausbildung zum Apotheker in einem anderen Land vergleichbar mit dem deutschen System ist. Bestehen wesentliche Unterschiede soll es grundsätzlich möglich sein, diese über Kenntnisse auszugleichen, die durch Berufspraxis oder im Rahmen von Fortbildungen erworben wurden. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes muss diese Fähigkeiten in einem solchen Fall offiziell bescheinigen.

 

Ob die Kenntnisse tatsächlich ausreichen, um die Anforderungen hierzulande zu erfüllen, sollen laut Referenten­entwurf letztlich allerdings die deutschen Anerkennungsbehörden entscheiden. Die ABDA begrüßt diese Regelung. »Ein unbedingter Rechtsanspruch auf automatische Anerkennung jeglicher Bescheinigungen derart informeller Voraussetzungen wäre nicht sachgerecht.«

 

Sechs Monate Praktikum

 

Allerdings wünscht sich die Bundesvereinigung an dieser Stelle noch eine Klarstellung. Während die Ausbildung zum Apotheker in Deutschland einen praktischen Teil umfasse, sei das in einigen Drittstaaten nicht der Fall, heißt es. Fehle ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Apotheke, müsse die Ausbildung daher per se als nicht vergleichbar mit dem deutschen System gelten. Über eventuelle Berufserfahrung könnten Antragsteller dieses Defizit aber unter Umständen ausgleichen, so die ABDA.

 

Zufrieden sind die Apotheker damit, dass die sogenannte Drei-Jahres-Klausel auch künftig weitgehend gilt. Apotheker aus dem Ausland dürfen in Deutschland demnach keine Apotheken neu gründen, sondern lediglich Betriebe übernehmen, die seit mindestens drei Jahren bestehen. Eine Ausnahme soll es allerdings für Apotheker geben, die bereits seit mindestens drei Jahren in Deutschland tätig sind. Darüber hinaus sollen die im Apothekengesetz verankerten Vorgaben zur Staatsangehörigkeit wegfallen. In Zukunft könnten dann auch Apotheker aus Drittstaaten hierzulande Apotheken betreiben. /

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