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Wettbewerb in der GKV

Kommission will mehr Kartellrecht

16.07.2014  09:48 Uhr

Von Stephanie Schersch, Berlin / Die Monopolkommission hält die Wettbewerbsregeln im Bereich der Krankenversicherung nach wie vor für unzureichend. Daran hätten auch die zuletzt erfolgten Verschärfungen durch die achte Novelle des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kaum etwas geändert, kritisiert das Gremium in seinem aktuellen Hauptgutachten.

Problematisch sind demnach unter anderem doppelte Zuständigkeiten unterschiedlicher Gerichte in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Wolle etwa eine Verbraucherschutzorganisation wegen unlauteren Wettbewerbs im Bereich der Krankenversicherung vorgehen, werde dies vor einem Zivilgericht verhandelt. Für Klagen der Krankenkassen untereinander könnten hingegen die Sozialgerichte zuständig sein. Diese Rechtswegzersplitterung »führt bei den Kartellbehörden nachvollziehbar zu großer Zurückhaltung bei der Überprüfung einzelner Vorgänge im Bereich der Krankenversicherung«, heißt es.

 

Insgesamt habe die GWB-Novelle zwar leichte Verbesserungen gebracht, diese gehen den Experten aber nicht weit genug. Das Gesetz war 2013 nach langem Gezerre in Kraft getreten, allerdings in einer deutlich abgeschwächten Form.

 

Die Bundesländer hatten die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung nicht mittragen wollen und ihre Zustimmung daher zunächst verweigert. Durch eine stärkere Anwendung des Kartellrechts im Bereich der Krankenkassen hatten sie die Versorgungsqualität der Versicherten in Gefahr gesehen. Darüber hinaus hatten sie vor einem wachsenden Einfluss der Europäischen Union auf das Gesundheitssystem gewarnt. Denn würden Kassen stärker dem Kartellrecht unterstellt, so die Befürchtung, könnte die EU sie als Unternehmen einstufen und dem europäischen Wettbewerbsrecht unterwerfen.

 

Bundestag und Bundesrat hatten sich schließlich darauf geeinigt, die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nur teilweise zu verschärfen. So unterliegen Kassen heute etwa der Fusionskontrolle des Bundeskartellamts.

 

Die Monopolkommission kann nicht nachvollziehen, warum das Kartellrecht die Versorgungsqualität beeinträchtigen sollte. Schließlich profitierten die Verbraucher von Wettbewerb auf Anbieterseite in der Regel. »Das Fehlen von Wettbewerb belässt den Anbietern hingegen Spielräume, die sie zum Nachteil der Nachfrageseite ausnutzen können«, so die Experten. Auch die Arzneimittelrabattverträge sehen sie nicht in Gefahr. So gestatte das deutsche Kartellrecht die Zusammenarbeit in gewissen Bahnen explizit. »Kooperationen zugunsten der Versicherten sind demnach typischerweise zulässig.« Ohnehin habe im Bereich der Krankenversicherung das Sozialrecht Vorrang. Schreibe dieses etwa die Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich vor, könne das Kartellrecht die Vorgabe nicht aushebeln.

 

Auch Befürchtungen, die EU könnte die Kassen durch eine entsprechende Gesetzesänderung als Unternehmen einstufen, weist die Monopolkommission zurück. So sei das europäische Recht »eine autonome Rechtsquelle, die vom Anwendungsbereich des Kartellrechts unabhängig ist«.

 

Gutachten für Gabriel

 

Die Monopolkommission berät die Bundesregierung in wettbewerbspolitischen Fragen und legt alle zwei Jahre ein Hauptgutachten vor. Ihre aktuelle Analyse übergaben die Experten rund um den Jura-Professor Daniel Zimmer vergangene Woche an Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD). Im Mittelpunkt des Gutachtens stehen nicht die Krankenkassen, sondern die Finanzmärkte. /

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