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Reisezeit

Im Flugzeug ist stinken verboten

15.07.2008  16:20 Uhr

Reisezeit

<typohead type="3">Im Flugzeug ist stinken verboten

Von Rembert Müller

 

Ein übel riechender Mensch ist für seine Umwelt eine Zumutung. Die juristische Bewertung der olfaktorischen Provokation fällt aus, wie die meisten Rechtsfragen: Es kommt darauf an.

 

 

Sommerzeit, Reisezeit, und in der Hektik versagt das Deo. Ein Fall, der die deutschen Gerichte beschäftigt hat. Jeder, der schon mal geflogen ist, kennt die Aufregung: Einchecken, Gepäckaufgabe, Bordkartenkontrolle, Sicherheitscheck, Abflug-Gate suchen, Boarding, überall lange Warteschlangen, es geht nicht voran. Im Flugzeug ist es eng. Es gibt anscheinend ein ungeschriebenes Gesetz, dass immer erst die Fluggäste einsteigen, die in den vorderen Reihen sitzen, und dann dort mit großer Sorgfalt ihr Handgepäck verstauen. Endlich auf dem eigenen Platz, hinsetzen, durchatmen.

 

Der Fluggast, mit dem die Gerichte sich beschäftigen mussten, saß nicht lange. Er schwitzte nach all der Aufregung derart geruchsintensiv, dass es seiner Sitznachbarin zu viel war. Sie rief die Stewardess, die nicht lange nachriechen musste, sondern ihrerseits befand: Das Maß ist überschritten; dieser Gast ist mit diesem Geruch nicht transportfähig. Er wurde des Flugzeugs verwiesen, die Kabine durchgelüftet, dann hob die Maschine ohne ihn ab.

 

Bekannt ist nur noch, dass der Fluggast das nächste Flugzeug nahm, seine Anschlussmaschine verpasste, deswegen in einem Hotel übernachten musste und schließlich einen Tag später sein Ziel erreichte. Er verklagte die Fluggesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz; Hotelkosten, verlorener Urlaubstag, Verdienstausfall. Nein, entschied das Amtsgericht. Wer derart schwitzt, dass der Schweißgeruch den Mitreisenden nicht zugemutet werden kann, darf aus dem Flugzeug verwiesen werden. Da gibt es keinen Schadensersatz.

 

Stinker muss abgemahnt werden

 

Das sah die höhere Instanz anders (OLG Düsseldorf, 18 U 110/06): Schweißgeruch bedeute zwar keine Gefährdung der Flugsicherheit (dann müsste der Fluggast zweifelsfrei nicht befördert werden), es handele sich aber um eine so schwer wiegende Vertragsverletzung, dass damit grundsätzlich auch die Beförderungspflicht der Fluggesellschaft entfalle. Dies allerdings nur dann, wenn keine Abhilfe möglich ist. Auch hier also gilt der Grundsatz: Erstmal abmahnen, bevor die eigene Vertragsleistung abgelehnt werden kann.

 

Das Gericht wusste auch, wie für Abhilfe hätte gesorgt werden können. Wenn der Fluggast derart starken Schweißgeruch verbreitete, hätte das schon beim Einchecken bemerkt und der Fluggast aufgefordert werden müssen, etwas an seinem Zustand zu verändern. Ein frisches Hemd aus dem noch nicht abgegebenen Koffer, ein Besuch der Sanitärräume des Flughafens, und das Problem wäre erledigt, jedenfalls aber erträglich. Weil aber diese Abmahnung beim Einchecken versäumt und der Geruch des Fluggastes erst im Flugzeug moniert wurde, hat die Fluggesellschaft Schadensersatz zu zahlen. Allerdings nur Ersatz der Hotelkosten. Entgangenen Gewinn gab es nicht; der Fluggast war selbstständiger Steuerberater und wollte sein Einkommen nicht offen legen. Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag gab es auch nicht, weil er keine Pauschalreise, sondern einen Linienflug gebucht hatte.

 

Viel Ärger und viel Aufwand um einen schwitzenden Reisenden. Fazit: In jede Reiseapotheke gehört ein ordentliches Deo, das auch solchen besonderen Belastungen standhält.

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