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Mischpreiskalkulation

Intransparent und unpräzise?

05.07.2017  09:37 Uhr

Von Anna Pannen / Mischpreise für neue Arzneimittel darf es nur geben, wenn deutlich zu erkennen ist, wie sie rechnerisch zustande kamen. Das hat das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg (LSG) vergangene Woche entschieden. Derzeit sei die Preisgestaltung nicht nachvollziehbar. Die Hersteller sind alarmiert. Sie fordern, die Wirtschaftlichkeit für Mischpreise gesetzlich klarzustellen.

Die Mischpreiskalkulation für Medikamente mit eingeschränktem Zusatznutzen ist zu intransparent und rechtlich nicht zu halten. Das haben Juristen des LSG vergangenen Mittwoch klargestellt. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um den Preis für die Arzneimittel Eperzan® (Albiglutid) und Zydelig® (Idelalisib). Beiden hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der frühen Nutzenbewertung zwar einen Zusatznutzen attestiert, jedoch nur für bestimmte Patientengruppen.

 

Mischpreis als Kompromiss

Kassen und Hersteller hatten sich deshalb nicht auf einen Erstattungsbetrag für die Mittel einigen können. Schließlich entschied die zuständige Schiedsstelle und legte einen sogenannten Mischpreis fest – dieser soll einen Kompromiss darstellen und der Tatsache Rechnung tragen, dass die Medikamente zwar manchen Patienten besser helfen als die Vergleichstherapie, anderen jedoch nicht.

 

Mischpreise hatte es zuvor schon öfter gegeben, dieses Mal waren die Krankenkassen jedoch unzufrieden. Sie klagten – und bekamen bereits im März vom LSG Recht. Arzneimittel ohne Zusatznutzen dürften die Kassen nie mehr kosten als die zweckmäßige Vergleichstherapie, erklärten die Juristen in einem Eilverfahren. Bei Mischpreisen komme jedoch genau diese Situation in manchen Fällen zustande.

 

Im Hauptverfahren bekräftigten die Richter ihre Entscheidung nun und erklärten, Mischpreise müssten in Zukunft deutlich transparenter kalkuliert werden. Die 1200 Euro etwa, die die Schiedsstelle als Preis für Eperzan festgesetzt hatte, seien »nicht nachvollziehbar, sondern scheinen frei gegriffen«, teilte ein Sprecher des Gerichts mit. Beim Mischpreis für Zydelig sehe es noch düsterer aus: Hier sei »nicht einmal ansatzweise zu erkennen gewesen, wie sich der Rechenweg gestaltet hat«. Das Gericht hob deshalb beide Schiedssprüche auf und erklärte außerdem, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung, wie sie bislang stattgefunden hat. Mischpreise stellten keine nutzenadäquate Vergütung dar, deshalb gebe es für sie auch keine rechtliche Grundlage, so der Sprecher.

 

Damit es Mischpreiskalkulationen auch in Zukunft geben kann, müssten also erst mal Gesetze her, die eine solche Preisbildung überhaupt erlauben, erklärte der Sprecher. Genau das fordern nun die Herstellerverbände der Pharmaindustrie. Sie zeigten sich nach dem Urteil alarmiert und fürchten, dass Ärzte wichtige Arzneien nun aus Angst vor Regressen nicht mehr verordnen. »Der Gesetzgeber muss handeln und jetzt die Zulässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Mischpreises im Sozialgesetzbuch eindeutig regeln«, forderte der Vize-Chef des Bundesverbands der pharmazeutischen Industrie, Norbert Gerbsch.

 

Individuell entscheiden

 

Für die Krankenkassen hingegen ist das Urteil ein Beleg dafür, dass Mischpreise eben nicht generell wirtschaftlich sind. Der Arzt müsse bei jeder Verordnung einzeln entscheiden, ob ein Mittel dem Patienten nutzt oder nicht, so AOK-Chef Martin Litsch. Dafür müsse aber zunächst ein herstellerunabhängiges und verständliches Arztinformationssystem geschaffen werden, das Mediziner über den aktuellen Stellenwert von Präparaten je nach Indikation informiert. /

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