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Wettbewerbszentrale

Viele Verfahren durch Apotheker

26.06.2018  17:57 Uhr

Von Daniel Rücker, Bad Homburg / Irreführung, mangelnde Transparenz und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind die häufigsten Gründe dafür, dass die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg in das Marktgeschehen eingreifen muss. 2017 musste sie allein im Gesundheitswesen rund 470 Anfragen und Beschwerden wegen unlauteren Wettbewerbs prüfen.

Ein nicht unerheblicher Anteil der Verfahren geht auf das Konto der Apotheker. Das berichtete Christiane Köber, Juristin und Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, vergangene Woche auf einer Pressekonferenz in Bad Homburg. Juristischer »Dauerbrenner« sei dabei die Höhe von Gutscheinen, die von Apotheken beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verschenkt werden dürfen.

 

An diesem Punkt herrscht selbst bei den Gerichten Uneinigkeit. Während das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schon kleine Zugaben als Verstoß gegen die Preisbindung ansieht, hält das Berliner Kammergericht einen Gutschein in Höhe von 1 Euro für nicht »spürbar« und die Abgabe damit für erlaubt. Trotz unterschiedlicher Ergebnisse kommen die beiden Gerichte dennoch zu der Auffassung, dass die Preisbindung verfassungsgemäß ist und die in Deutschland ansässigen Apotheker nicht diskriminiere, auch wenn diese, anders als im EU-Ausland ansässige Versandapotheken, an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind.

 

Kritisch sehen die Wettbewerbshüter auch viele Vergleichsportale für Ärzte oder Schönheitschirurgen. Hier fehle oft die Transparenz für das positive Ranking. So seien die Ärzte bei vielen Portalen nur deshalb weit vorne gelistet, weil sie dafür eine Provision bezahlt hätten. Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Mediziner seien unter diesen Bedingungen nicht seriös einzuschätzen, so Köber.

 

Schwarze Schafe gibt es natürlich nicht nur bei den Heilberufen, auch die Krankenkassen arbeiten bei der Kundenansprache mit zweifelhaften Methoden. Aufgefallen ist dabei laut Köber auch die Krankenkasse Barmer. Versicherte, die zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, würden schikaniert, kritisierte Köber. Wechselwillige dürften grundsätzlich erst dann wechseln, wenn sie die dafür notwendige Kündigungsbestätigung erhalten haben. Kassen stellten diese Bestätigung oftmals zu spät aus. Das Kammergericht Berlin hat diese Taktik nun mit einem Musterprozess gestoppt.

 

Keine Seltenheit mehr sind im Gesundheitswesen auch Rechtsstreitigkeiten über Landesgrenzen hinweg, wie Köber erklärte. Sie schildert den Fall eines schweizerischen Versicherungsunternehmens, das über eine App digitale Arztbesuche, Diagnosen und Therapieempfehlungen anbietet. Das für Patienten offenbar interessanteste Angebot sei dabei die Krankschreibung per App. Jetzt muss das Landgericht München darüber entscheiden, ob eine schweizerische Krankschreibung für einen deutschen Krankenversicherten ausreicht. /

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