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Verbraucherschutz

Gericht verbietet Arzneiautomaten

29.06.2010  17:25 Uhr

Von Daniela Biermann / Das Bundesverwaltungsgericht hat die Abgabe von Arzneimitteln über videogesteuerte Terminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt. Diese Vorgehensweise werde nicht der Verantwortung des Apothekers gerecht.

Vergangenen Donnerstag entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, die Abgabe von rezept- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln über ein Videoterminal sei unzulässig. Konkret ging es um den Automaten Visavia der Firma Rowa. Ein solches Abgabeverfahren genüge nicht den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Dies sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht möglich. Auch die erschwerte Identifizierung von gefälschten Medikamenten dürfte ein wichtiges Argument für die Richter gewesen sein.

 

Zudem sei der Betrieb eines Abgabeautomaten unzulässig, wenn die Geräte nicht vom Personal der Apotheke, sondern von einem Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. In einem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Eine Einschränkung der nach dem Grundgesetz garantierten Freiheit der Berufsausübung sei im Sinne der Patientensicherheit hier zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht schafft damit Klarheit in einem langen Rechtsstreit, bei dem sich Gerichte auf verschiedenen Ebenen für und einige gegen die Abgabeautomaten ausgesprochen hatten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten zwei selbstständige Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg geklagt, die solche Terminals des Herstellers Rowa betreiben. Der Patient scannt sein Rezept in einer Videobox, die außerhalb einer Apotheke liegt. Nur über Video und Telefon kann er mit einem Apotheker in Kontakt treten, der in diesem Fall nicht zum eigentlichen Personal gehört, sondern bei einer Serviceagentur angestellt ist. Das Medikament wird nach dessen Freigabe über einen Kommissionierautomaten abgegeben. Den Richtern war dieser Prozess offensichtlich zu unpersönlich. Am Tag der Urteilsverkündung äußerte sich dazu Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: »Heute wurden erneut Patientenschutz und Arzneimittelsicherheit höchstrichterlich gestärkt. In einer zentralen Fragestellung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die persönliche Verantwortung des Apothekers beileibe kein Selbstzweck ist, sondern entscheidend für die sichere Arzneimittelversorgung von Patienten.«

 

Hersteller Rowa sieht das anders: »Wir werden die detaillierte Begründung des Urteils abwarten, bevor wir die weitere Vorgehensweise festlegen«, sagte Geschäftsführer Dr. Christian Klas in einer Pressemitteilung. Möglich ist ein Gang bis vor das Bundesverfassungsgericht. Nach Klas’ Interpretation hielten die Richter die Beratungsqualität durchaus für ausreichend. Er sieht lediglich Probleme »hinsichtlich der Dokumentationspflichten sowie der Aufsichts- und Kontrollbefugnisse in der Servicegesellschaft«, die Rowa lösen will. Das Urteil dürfte jedoch vielen Apothekern die Investitionslaune in Visavia verderben. Deutschlandweit sind bis jetzt weniger als ein Dutzend Automaten im Einsatz. Rowa hat jedoch viel in die Technik investiert und will nun vermehrt auf das Ausland setzen. /

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