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EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Sonderstatus für Gesundheitsberufe

20.06.2018  11:32 Uhr

Von Ev Tebroke / Das EU-Parlament hat die Richtlinie über eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung abgesegnet. Bei der umstrittenen europäischen Vorschrift zu berufsrechtlichen Regulierungen bekommen die Heilberufe nun zumindest einen Sonderstatus zugebilligt. Die ABDA zeigt sich skeptisch, ob der Kompromiss ausreicht, künftige Deregulierungen zu verhindern.

Zuletzt ging es vor allem um Schadensbegrenzung: Die Vertreter der Heilberufe hatten auf europäischer Ebene hart gekämpft, um den Vorstoß der EU-Kommission abzumildern. Daher begrüßen sie es, dass die Heilberufe in der nun verabschiedeten Richtlinie zumindest eine Sonderrolle bekommen. Auch sehen sie einige wichtige Detailverbesserungen im Vergleich zum Kommissionsentwurf. Doch die Skepsis bleibt.

 

»Ob diese und andere beschlossene Änderungen ausreichen, künftige Deregulierungen verhindern zu können, wird die Zukunft zeigen«, sagte ein ABD­A-Sprecher auf Anfrage der PZ. Nun müsse die Bundesregierung deshalb vor allem für eine sachgerechte Umsetzung in nationales Recht sorgen.

 

Katalog für Prüfkriterien

 

Die vergangene Woche vom EU-Parlament verabschiedete Richtlinie betrifft die Berufszugangsregelungen für alle regulierten Berufe, also auch die der Heilberufe. Sie sieht vor, dass die Länder künftig vor Änderungen oder Neuregelungen des bestehenden Berufsrechts prüfen und belegen müssen, dass diese verhältnismäßig sind. Dazu hat die EU einen konkreten Kriterienkatalog verfügt. Diese Schritte sollen die Harmonisierung des Binnenmarkts in Europa vorantreiben.

 

Die europäischen Heilberufe hatten lange gegen diese Pläne angekämpft. Sie befürchten Nachteile für den Patientenschutz und das Allgemeinwohl wenn künftig die EU bei den Zugangsregeln zu diesen Berufen mitredet. Nachdem eine generelle Ausnahme für Heilberufe vom Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments im Dezember 2017 mit knapper Mehrheit abgelehnt worden war, habe es in den folgenden Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Rat keine Chance mehr gegeben, diese Entscheidung zu revidieren, heißt es seitens der ABDA.

 

»Es ist allerdings dank intensiver Zusammenarbeit mit den europäischen Partnerverbänden der ABDA gelungen, noch einige Detailverbesserungen insbesondere für Heilberufe im Richtlinientext zu verankern«, betonte der Sprecher. Das begrüßt auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK): »Es ist gut, dass im jetzt vorliegenden Verhältnismäßigkeitstest viele Kritikpunkte der regulierten Berufe aufgegriffen wurden«, so BZÄK-Präsident Peter Engel in einer Stellungnahme. Das Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus dürfe im anstehenden Umsetzungsprozess der Richtlinie in nationales Recht nicht verwässert werden, so Engel. »Leider gab es keine politische Mehrheit, die Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich der neuen Richtlinie gänzlich auszunehmen. Das wäre aus Sicht der Gesundheitsberufe der bessere Weg gewesen.«

 

Ermessenspielraum betont

 

In der nun verabschiedeten Kompromisslösung werden zumindest die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Gesundheitswesen und ihr Ermessensspielraum betont. Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bedeuten demnach nicht, dass bestimmte Regulierungen unverhältnismäßig wären. Auch darf die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, sondern soll der jeweils betroffenen Vorschrift angemessen sein, heißt es in dem Richtlinientext.

 

Bei den Prüfkriterien hat man sich auf zwei Gruppen geeinigt: solche, die grundsätzlich immer und andere, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind. Das Prüfkriterium hinsichtlich wirtschaftlicher Auswirkungen wurde gestrichen.

 

Grundsätzlich müssen die Mitgliedstaaten bei berufsrechtlichen Regelungen stets ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes gewährleisten. Die Begründung nimmt hier direkt Bezug auf die Rechtsprechung des Europä­ischen Gerichtshofs und nennt dabei insbesondere eine angemessene und sichere Arzneimittelversorgung, vorbehaltene Tätigkeiten und geschützte Berufsbezeichnungen sowie die berufliche Unabhängigkeit.

 

Nun steht in den nächsten Wochen noch die finale Zustimmung des EU-Rats aus, diese gilt als reine Formalie. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird die Richtlinie in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben ab dann zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. /

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