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Doc Morris

Apothekenautomat vorerst verboten

21.06.2017  09:37 Uhr

Von Ev Tebroke / Doc Morris darf seine Arzneimittel- Abgabestelle im baden-württembergischen Hüffenhardt vorerst nicht weiter betreiben. Das hat das Landgericht Mosbach entschieden und damit einer Klage des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) stattgegeben. Ob ein Verbot generell rechtmäßig ist, entscheidet sich vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Das Mosbacher Gericht stufte den Arzneimittel-Abgabeautomat in der 2000-Seelen-Gemeinde als wettbewerbswidrig und unzulässig ein. Damit ist das Projekt Hüffenhardt des niederländischen Versenders erst einmal gestoppt. Die Vorsitzende Richterin der Handelskammer sieht in dem Konstrukt keinen Versandhandel mit angeschlossener automatisierter Medikamentenabgabe – wie von Doc Morris deklariert –, sondern einen Apothekenbetrieb. Und dazu fehlt dem Versender die entsprechende Erlaubnis.

»Allein der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert werden, macht deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel«, so die Begründung des Gerichts. Beim Versandhandel sei sich der Kunde schließlich bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse. In der Medikamenten-Ausgabestelle gehe der Kunde aber wie in einer Apotheke davon aus, das Medikament direkt zu erhalten. Zudem sei der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während im Versandhandel jedermann jederzeit bestellen kann.

 

Per Knopfdruck

 

Bei der am 20. April 2017 eröffneten Arzneimittel-Abgabestelle prüfen Doc-Morris-Mitarbeiter in den Niederlanden das vom Kunden in Hüffenhardt eingescannte Rezept und geben das gewünschte Medikament nach Prüfung per Knopfdruck frei. Beraten wird per Video-Chat. Nach der Schließung der ortsansässigen Apotheke zum 31. März 2015 wollte der Versandhändler nach eigenen Angaben mit dieser Lösung die Arzneimittelversorgung sicherstellen. Diese war aus Sicht des LAV aber zu keinem Zeitpunkt gefährdet, da zahlreiche Rezeptsammelstellen die Versorgung mit Medikamenten ausreichend gewährleisten. Künftig sollen zudem digitale Rezeptsammelstellen einen noch besseren Service garantieren. Bereits im Herbst soll demnach der Probebetrieb des Prototyps starten.

 

Nach Ansicht der Richterin in Mosbach verstößt die Vorgehensweise von Doc Morris auch gegen das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung. Demnach muss in einer Apotheke stets ein Apotheker anwesend sein. Mit der Entscheidung folgte das Gericht der Einschätzung des LAV, der sich nun über die klare Botschaft des Urteils freut.

 

»Die Arzneimittelabgabe in Hüffenhardt bewegte sich abseits aller Vorschriften und Vorgaben, die für eine erlaubte und apothekenrechtlich einwandfreie Abgabe von Arzneimitteln bestehen«, so LAV-Geschäftsführerin Ina Hofferberth. Dass die Betreiber des Abgabe-Automaten sich über alle Bestimmungen hinweggesetzt hätten, greife stark in den Wettbewerb ein und habe all diejenigen benachteiligt, die sich an Recht und Gesetz halten. Der LAV wertet den Erfolg jedoch nur als ersten Etappensieg, da Doc Morris bereits im Vorfeld angekündigt hatte, gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen. Ein Sprecher des Versenders bestätigte auf Anfrage der PZ, man werde die schriftliche Urteilsbegründung prüfen und dann weitere Schritte wie etwa eine Berufung planen.

 

Nächste Instanz

 

Über den Verfahrensausgang zeigte sich Doc Morris erwartungsgemäß betrübt: »Das Urteil erschwert es, die Situation in ländlichen Regionen zu verbessern und die Chancen der Digitalisierung als Lösung zu begreifen«, so Olaf Heinrich, Vorstandsvor­sitzender bei Doc Morris. Der niederländische Versandhändler setzt jetzt auf das laufende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Richter dort müssen entscheiden, ob ein vom Regierungspräsidium Karlsruhe beantragtes Verbot der Abgabestelle generell zulässig ist.

 

Die Arzneimittelaufsichtsbehörde hatte zunächst eine Schließung der Abgabestelle erwirkt. Da aber nur für die Abgabe von Rx-Medikamenten ein Sofortvollzug beantragt worden war, konnte Doc Morris den Automat für die Abgabe von OTC-Präparaten bis zur gerichtlichen Klärung vor dem Verwaltungsgericht weiter betreiben. Der Versender will nach eigenen Angaben »elementare Rechtsfragen zu alternativen und digitalen Versorgungskonzepten klären lassen, die für die künftige Arzneimittelversorgung speziell in ländlichen Regionen von großer Bedeutung sind«.

 

Bis zur Entscheidung der nächsten Instanz bleibt die Abgabestelle Hüffenhardt nun geschlossen. Im Falle eines Verstoßes droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000 Euro. Die Erfahrung zeigt jedoch: Eine Garantie, dass sich Doc Morris an das Verbot hält, ist das nicht. /

Kommentar


Zeit für ein klares Urteil

 

Immerhin, es gibt in der Arzneimittelversorgung offenbar doch noch Regeln, die auch für Doc Morris gelten. Bei der Verkündung des Urteils gegen den Versender ließ es Susanne Wunderlich, Richterin am Landgericht Mosbach, an Deutlichkeit nicht missen. Die Verkündung dauerte rund eine Minute, dann hatte Wunderlich alles Wesentliche zu der Begründung gesagt: Doc Morris muss seinen Medikamenten-Ausgabeautomaten abbauen oder zumindest bis auf Weiteres stilllegen. Weder verschreibungspflichtige noch OTC-Arzneimittel dürfen auf diesem Weg in Verkehr gebracht werden. Es war höchste Zeit für ein eindeutiges Urteil. Seit Jahren versucht der niederländische Versender, die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu destabilisieren, immer am Rande der Legalität, gerne aber auch darüber hinaus. Nicht zum ersten Mal gibt sich Doc Morris als vermeintlicher Retter einer strukturschwachen Region. Vor zwei Jahren wurde die Hüffenhardter Apotheke geschlossen. Seitdem müssen die Einwohner ihre Medikamente aus der Nachbargemeinde beziehen. Keine Frage, für die Menschen in Hüffenhardt ist dies eine unerfreuliche Situation, in der allerdings Doc Morris ganz bestimmt nicht der Retter gewesen wäre. Es wäre naiv zu glauben, dass sich der Versender langfristig für die Arzneimittelversorgung in der Region engagiert hätte. Ihm geht es ganz sicher nicht darum, sondern um eigene Interessen. Das Verfahren wird zwar wohl beim Oberlandesgericht Karlsruhe in die nächste Runde gehen. Das klare Mosbacher Urteil macht es aber dem Versender schwerer, seine Eigeninteressen weiter zu verfolgen.

 

Daniel Rücker

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