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Spenden

Belege elektronisch möglich

14.06.2017  09:31 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Laut Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens können seit dem 1. Januar 2017 Spendenbescheinigungen in Form von schreibgeschützten Dateien an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung nun ihre Angaben präzisiert.

Nach dem neuen Gesetz werden Spenden anerkannt, deren Erhalt der Empfänger elektronisch per Zuwendungsbestätigungen an den Spender quittiert. Die elektronischen Belege berechtigen aber nur dann zum Sonderausgabenabzug, wenn sie dem amtlichen Muster entsprechen.

 

In der Regel wird dies eine schreibgeschützte PDF-Datei sein. Dabei ist dann unerheblich, wer die Bestätigung zu Papier bringt – der Spendenempfänger wie bisher beim Briefversand oder der Spender durch den Ausdruck der übermittelten Datei. Damit eine elektronische Übermittlung möglich ist, muss der Zuwendungsempfänger seinem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung solcher Spendenbelege anzeigen.

Zudem soll aber künftig auch noch die echte elektronische Zuwendungsbescheinigung kommen. Obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits mit dem sogenannten Steuerbürokratieabbaugesetz im Jahr 2008 geschaffen worden sind, ist der genaue Zeitpunkt der Umsetzung allerdings immer noch nicht bekannt.

 

Sobald es die elektronische Quittung gibt, soll der Spender den Zuwendungsempfänger zur Übermittlung der Daten bevollmächtigen können und ihm dazu seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen.

 

Die Spendendaten sind bis Ende Fe­bruar des folgenden Jahres zu übermitteln. Sobald der Spendenempfänger sie der Finanzverwaltung zugestellt hat, muss er den Spender darüber informieren. Zudem muss er ihm die übermittelten Daten elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung stellen.

 

Auch der Spender hat seit 2017 grundlegende Änderungen zu beachten. Bisher musste er die Zuwendungsbestätigung immer mit der Einkommensteuererklärung einreichen. Anstelle der sogenannten Belegvorlagepflicht tritt ab 2017 die Belegvorhaltepflicht. Der Spendenbeleg ist demnach nur noch auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Bestätigung muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden. /

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