Pharmazeutische Zeitung online
Bundessozialgericht

Lorenzos Öl nicht auf GKV-Kosten

10.06.2008  17:08 Uhr

Bundessozialgericht

<typohead type="3">Lorenzos Öl nicht auf GKV-Kosten

Von Siegfried Löffler, Kassel

 

Die Krankenkassen müssen Lorenzos Öl nicht bezahlen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) B 1 KR 16/07 R vom 28. Februar 2008 handelt es sich bei diesem Präparat um kein Heil- oder Hilfsmittel. Es sei eher ein nicht zugelassenes Fertigarzneimittel oder Diätnahrung und deshalb nicht erstattungsfähig.

 

Das Öl gehört nicht zu den gesetzlich in § 31 Abs.1 Satz 2 SGB V geregelten, ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen, sondern ist eine Mischung aus Glycerinestern. Im konkreten Fall leidet ein heute 45-jähriger Versicherter an einer im Alter von 17 Jahren diagnostizierten seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie, die unter anderem zu einer Störung der Blasen- und Darmfunktion sowie der Fruchtbarkeit führte. Er ist seit 1990 auf einen Rollstuhls angewiesen. Die zuständige Ersatzkasse übernahm bis Mitte 2001 die Kosten für Lorenzos Öl. Seit sieben Jahren verweigert sie die Erstattung.

 

Während das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen hatte, verpflichtete das Hessische Landessozialgericht die Ersatzkasse, den Versicherten ab 1. Oktober 2005 von den Kosten der Behandlung mit Lorenzos Öl freizustellen. Die Öl-Diät gehöre seit diesem Zeitpunkt als Diät-Nahrungsmittel zum Leistungskatalog der GKV. Der Erste Senat des BSG hob die Entscheidung der Vorinstanz wieder auf und wies damit die Klage endgültig ab.

 

Das BSG billigte die Ansicht der Kasse, weil die Krankheit des Versicherten weder so selten sei, dass sie sich der systematischen wissenschaftlichen Erforschung entziehe, noch dem schon schwer betroffenen Versicherten künftig eine besonders schwerwiegende Erkrankung drohe, die ausnahmsweise einen Einzelimport von Arzneimitteln zu Lasten der GKV ermöglichen könne. Da nur eine lediglich »ganz entfernte Hoffnung auf Besserung durch die Gabe von Lorenzos Öl« bestehe, sei eine Leistungspflicht der Ersatzkasse nicht gegeben.

 

Die Richter in den roten Roben stellten klar, dass Lorenzos Öl mangels Arzneimittelzulassung nicht verordnungsfähig sei. Als Lebensmittel gehöre das Öl nicht zu den Produkten, auf die sich ausnahmsweise die Leistungspflicht der GKV erstrecke.

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.
THEMEN
Kassel

Mehr von Avoxa