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EuGH

Niederlassungen in Spanien bleiben beschränkt

08.06.2010  17:31 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die spanischen Niederlassungsbeschränkungen für Apotheker sind grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar, sofern sie verhältnismäßig gestaltet sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf viele andere EU-Mitgliedstaaten.

Über mehrere Monate haben sich die Richter am EuGH mit dem Fall beschäftigt. Konkret ging es um die Frage, ob die Zulassungsregelungen für Apotheken in der Autonomen Gemeinschaft Asturien die Niederlassungsfreiheit beschränken und damit das Unionsrecht verletzen. In Spanien ist es Aufgabe der insgesamt 17 autonomen Regionen, jeweils eigene Regeln zur Niederlassung von Apotheke aufzustellen. Nach asturischem Recht darf grundsätzlich nur eine einzige Apotheke pro Einheit von 2800 Einwohnern errichtet werden. Zudem müssen Apotheken mindestens 250 Meter voneinander entfernt liegen.

Zwar stellen diese Vorgaben eine Hürde für die Niederlassungsfreiheit dar, so der Gerichtshof. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, da das Ziel einer sicheren und qualitativ hoch­wertigen Arzneimittelversorgung im Allgemeininteresse der Bevölkerung liege. »Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass sich ohne jede Regulierung Apotheker in als attraktiv beurteilten Ortschaften konzentrie­ren, sodass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften unter einer unzureichenden Zahl von Apotheken, die einen sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeuti­schen Dienst gewährleisten könnten, leiden würden«, schreibt das Gericht.

 

Allerdings dürfen die Vorgaben nach Meinung des EuGH nicht so pau­schal formuliert werden, wie es in Asturien der Fall ist. Vielmehr müssten die Regelungen in Gebieten mit demografischen Besonderheiten entsprechend angepasst und damit abgemildert werden. Dies ist etwa in dünn besiedelten, ländlichen Regionen der Fall, wo die Anwendung der 2800-Einwohner-Grundregel zu einer pharmazeutischen Unterversorgung führen kann. Der Gerichtshof sieht an dieser Stelle Nachbesserungsbedarf. Die Überprüfung sei Aufgabe des nationalen Gerichts in Spanien.

 

Lediglich bei einem Aspekt sieht der EuGH durchaus einen Rechtsverstoß: In Asturien werden Zulassungen nach einem Punktesystem vergeben. Bewerben sich mehrere Apotheker für eine konkrete Apothekenbetriebserlaubnis sieht das asturische Recht vor, dass lokale Apotheker bevorzugt werden. Dies sei eine verbotene Diskriminierung auswärtiger Bewerber, stellt das Gericht klar.

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs geht zurück auf die Klagen von zwei Apothekern vor einem Gericht in Asturien. Die dortigen Richter haben sich an den EuGH gewandt und nach der Auslegung des Unionsrechts im konkreten Fall gefragt. Das nationale Gericht muss nun über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs befinden. Der EuGH folgt mit seinem Urteil einer aktuellen Linie, die den Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich wesentliche Spielräume gewährt. Erst im vergangenen Jahr hatte das Gericht das deutsche Fremd- und Mehrbesitzverbot für Apotheken bestätigt.

 

Bedeutend für weitere EU-Länder

 

Zudem entsprechen die EU-Richter mit ihrem Urteil im Wesentlichen der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts Poiares Maduro. Dieser hatte Ende September des vergangenen Jahres in seinen Schlussanträgen Regelungen zur Bedarfsplanung bei Apotheken unter bestimmten Bedingungen zwar bejaht, in den konkreten spanischen Regelungen aber Inkohärenzen sowie eine Bevorzugung inländischer Apotheker gesehen.

 

Die Entscheidung zu den spanischen Niederlassungsbeschränkungen nimmt auch Einfluss auf andere europäische Staaten. »Mehr als die Hälfte der EU-Staaten haben Niederlassungsbeschränkungen für Apotheken, manche basieren auf ganz ähnlichen Grundsätzen wie die Regeln in Spanien«, sagte John Cave, Generalsekretär der Pharmaceutical Group of the European Union, dem europäischen Interessenverband der öffentlichen Apotheker. »Wenn das Gericht diese Vorgaben für unzulässig erklärt hätte, dann hätte das eine sehr bedeutende Veränderung in den Gesundheitssystemen dieser Länder nach sich gezogen.« / 

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