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Entlassmanagement

ABDA kritisiert Rahmenvertrag

01.06.2016  09:28 Uhr

Von Jennifer Evans / Der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement liegt im Entwurf vor. In einer Stellungnahme fordert die ABDA einige Nachbesserungen bei den Details der Umsetzung.

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dürfen seit März 2016 Klinikärzte einem Patienten bei dessen Entlassung Arznei- und Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Für Rückfragen weiterbehandelnder Leistungserbringer ist das Krankenhaus verpflichtet, einen zuständigen Ansprechpartner anzugeben. Dieser muss dem Rahmenvertrag zufolge mindestens montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 15 Uhr erreichbar sein.

Der ABDA ist der Zeitraum eindeutig zu kurz bemessen: »Typischerweise kommt der Patient freitagabends oder am Samstag mit dem Entlassrezept in die Apotheke. Bei unklaren Verordnungen hätte der Apotheker aufgrund des vorliegenden Entwurfs demnach nur eingeschränkt die Möglichkeit, eine Klärung herbeizuführen«, heißt es in der Stellungnahme. Deshalb fordern die Apotheker eine Ausweitung der Erreichbarkeit auf das Wochenende.

 

Formfehler korrigieren

 

Zudem erwartet die ABDA mehr Absicherung bei der Rezeptlieferung, um der Gefahr von Retaxationen durch die Kassen vorzubeugen. Wie bereits sonst möglich, fordern die Apotheker auch beim Entlassrezept das Recht, kleine Formfehler selbst korrigieren zu dürfen.

 

Das im Rahmen des Entlassmanagements vorgesehene Gebot der Wirtschaftlichkeit verordneter Leistungen ist den Apothekern ein weiterer Dorn im Auge. Sie wollen eine entsprechende Ergänzung im Vertrag erwirken, der eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Leistungserbringer, sprich die Apotheke, ausschließt. Darüber hinaus erwartet die ABDA, dass in der endgültigen Version des Vertrags neben dem Recht des Patienten auf freie Arztwahl auch dessen Recht auf freie Apothekenwahl festgehalten wird.

 

Korrekturbedarf sieht die ABDA gegenüber dem gemeinsamen Entwurf der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch bei den Vorgaben bei der Packungsgröße: Derzeit ist im Rahmenvertrag vorgesehen, dass der entlassende Krankenhausarzt »Arzneimittel in Form einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen« verschreiben darf. Die Apotheker halten aber eine Zusatzregelung für nötig, sollte die entsprechende Packungsgröße nicht verfügbar sein. In dem Fall soll »eine Packung mit dem nächst größeren Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden« dürfen, heißt es in der Stellungnahme. Hintergrund für die nötig gewordene Änderung der Arznei- und Hilfsmittelrichtlinie durch den G-BA war die fristgerechte Umsetzung der Vorgaben aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. /

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