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DocMorris

Gericht verbietet Prämienzahlungen

21.05.2013  16:49 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Versandapotheke DocMorris darf auf ihrer Internetseite nicht mehr mit Geldprämien werben, wenn diese an die Einlösung eines Rezeptes gekoppelt sind. Das hat das Landgericht Köln vergangene Woche entschieden.

Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht dem niederländische Versender unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250 000 Euro verboten, weiter mit einer 20-Euro-Prämie zu werben und reagierte damit auf einen Eilantrag der Apothekerkammer (AK) Nordrhein. Darüber hinaus hat das Gericht im Hauptsacheverfahren auch die Prämienzahlung von 15 Euro, die DocMorris als »Dankeschön« für eine Teilnahme an einem Arzneimittel-Check deklariert hatte, für gesetzeswidrig erklärt.

»Wir freuen uns über die gerichtliche Klarstellung, dass jegliche Kopplung einer wie auch immer benannten Prämie an die Einlösung eines Rezeptes gesetzeswidrig ist«, sagte Rechtsanwalt Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen in Freiburg, der die AK Nordrhein vertritt.

 

Nachdem der deutsche Gesetzgeber im Herbst 2012 eindeutig klargestellt hatte, dass das Boni-Verbot auch für ausländische Versandapotheken gilt, hatte DocMorris sein Rabatt-Modell umgestellt. Neben einem 1-Euro-Bonus pro Rezeptzeile gab es nun eine Dankeschön-Prämie in Höhe von 15 Euro für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check. Dieser sollte laut DocMorris der Qualitätssicherung dienen. Gegen den Bonus hatte die Apothekerkammer Nordrhein geklagt und per einstweiliger Verfügung vom Landgericht Köln Recht erhalten.

 

Das vorläufige gerichtliche Verbot hatte den Versender jedoch nicht gestört. Er wollte die Angelegenheit im Grundsatz geklärt haben und stellte einen Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Kurz darauf variierte DocMorris sein Prämienmodell und staffelte die Prämie je nach Art und Anzahl der verschriebenen Medikamente sowie Komplexität der Erkrankung. Patienten mit schweren oder seltenen Erkrankungen erhielten so bei Teilnahme am Arzneimittel-Check bis zu 20 Euro. Die Prämien wurden von DocMorris als Aufwandsentschädigung deklariert.

 

Im Einklang mit EU-Recht

 

Die 15-Euro-Prämie ist laut aktuellem Urteil des Landgerichts Köln nun eindeutig rechtswidrig. DocMorris Argumentation, es verstoße gegen den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit, wenn sich in der EU ansässige ausländische Apotheken an das nationale Preisrecht halten müssten, überzeugte die Richter nicht. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Anwendung deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem Unionsrecht in Einklang stehe. Besagtes Bonussystem koppele die Geldprämie sowie den Bonus an die Einlösung des Rezepts. Aus Sicht des Verbrauchers erscheine die Geldprämie daher trotz Zwischenschaltung des Arzneimittel-Checks als Vergünstigung für die Rezepteinlösung. Barrabatte seien jedoch, wie vom Bundesgerichtshof klargestellt, grundsätzlich unzulässig.

 

Ob auch die neue Variante eines 20-Euro-Modells gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt, war nicht Gegenstand der Verhandlung, erscheint aber nach dem ergangenen Urteil als wahrscheinlich. Wie DocMorris mit dem aktuellen Verbot umgeht, bleibt abzuwarten. »Wir arbeiten an einem Modell, das dem Gerichtsurteil und dem Kunden gerecht wird«, so eine Sprecherin auf Anfrage. Die beklagte 20-Euro-Prämie werde bis auf Weiteres aber so beibehalten. /

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